Pressemitteilung

Männer holen ganz langsam auf

01.06.2026 AOK Hessen 2 Min. Lesedauer

Kinderkrankengeld: Vor allem Frauen bleiben daheim

Eine Frau umarmt schützend ein Kind.
Die Betreuung kranker Kinder ist laut Experten nach wie vor hauptsächlich Frauensache.

Eine aktuelle Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… (WIdO Das WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) liefert als Forschungs- und Beratungsinstitut der… ) zum heutigen Internationalen Kindertag zeigt, dass die Betreuung kranker Kinder nach wie vor hauptsächlich Frauensache ist. So wurden 2025 hessenweit 73,7 Prozent aller Kinderkrankentage von weiblichen AOK-Mitgliedern beantragt. Allerdings ist der Männeranteil in den vergangenen zehn Jahren gestiegen.

Die Zahlen zeigen es: Care-Arbeit wird auch in Hessen noch überwiegend von Frauen übernommen. Zwar holen die Männer auf – aber doch recht langsam. Im Jahr 2015 lag deren Anteil an allen Fällen bei 20,9 Prozent, 2025 sind es immerhin 26,3 Prozent. Unabhängig vom Geschlecht der Eltern sind es 2,6 Tage Abwesenheit pro Fall im Durchschnitt. 

Mit Einbußen ist zu rechnen

Der rechtliche Anspruch auf Kinderkrankentage steht jedem gesetzlich versicherten Elternteil gleichermaßen zu. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Tage pro Jahr richtet sich dabei nach der jeweiligen Familiensituation. In einer Familie mit einem Kind hat jedes Elternteil Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage), bei mehreren Kindern sind es mehr Tage. 

Allerdings müssen Lohneinbußen in Kauf genommen werden. Aktuell haben Eltern bei einem Kinderkrankentag einen gesetzlichen Anspruch auf regulär 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehalts, der über die Krankenkasse beantragt und ausgezahlt wird. Zudem ist der maximale Brutto-Kinderkrankengeldanspruch pro Tag bei 135,63 Euro gedeckelt. Abgezogen werden noch Versichertenanteile zu Renten-, Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… - und Arbeitslosenversicherung.

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