Pflegekompetenzgesetz wird umfangreicher als vorgesehen
Für den morgigen Mittwoch zeichnet sich ein erweiterter Gesetzentwurf des bisherigen Pflegekompetenzgesetzes (PKG) ab. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht zusätzliche „Regelungsbedarfe“ im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), heißt es im aktualisierten Referentenentwurf, der G+G vorliegt. Neben dem Umbau der Pflegestrukturen und dem Ausbau der Befugnisse des Pflegefachpersonals enthält das Papier jetzt auch Regelungen, die mit der eigentlichen Zielsetzung des Gesetzes nichts zu tun haben. Aus dem ehemals PKG wird das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“.
Eine Änderung in Paragraf 81 SGB V soll „sicherstellen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) über eine hinreichende Gestaltungshoheit verfügen, ihren vertragsärztlichen Notdienst inhaltlich so auszugestalten, dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind“. Zum Hintergrund: Ärztinnen und Ärzte, die im Notfalldienst aushelfen, aber nicht wie ein Vertragsarzt dazu verpflichtet sind, sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) unter Umständen sozialversicherungspflichtig. Die KVen befürchten deshalb, dass sich künftig nicht mehr genug solcher Poolärzte am vertragsärztlichen Notdienst beteiligen.
Wegen der Entbudgetierung der hausärztlichen Honorare sollen die Finanzierungsvorgaben für den Strukturfonds zur Sicherung der ambulanten Versorgung angepasst werden. Die Bundesregierung will den KVen künftig freistellen, „welche Honorare aus vertragsärztlicher Tätigkeit sie zur Finanzierung ihres jeweiligen Anteils heranziehen“.
Die Neuregelungen betreffen auch die Digitalisierung. So formuliert der Entwurf Ausnahmen vom Füllen der elektronischen Patientenakte (ePA) „aus erheblichen therapeutischen Gründen“, zum Schutz der Rechte Dritter sowie bei „gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohles eines Kindes“. Der Heilberufs- beziehungsweise Berufsausweis als weiteres Zugriffserfordernis fürs E-Rezept soll gestrichen werden. Das bringe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in fünf Jahren eine Ersparnis von rund 18 Millionen Euro.
Die Prüffrist zur sogenannten Manipulationsbremse im Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den Krankenkassen soll begrenzt werden. Prüfungen bei einer Häufung bestimmter Krankheitsbilder, die zu höheren Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds führen, müssen demnach künftig nach15 Jahren abgeschlossen sein. Seit 2020 muss das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsprechenden Auffälligkeiten für jedes Jahr rückwirkend bis 2013 nachgehen.
Neben dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ will das Bundeskabinett morgen auch das Pflegefachassistenzeinführungsgesetz beraten und verabschieden. (rbr)