Gesetz abgeschlossen

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege 

In Kraft getreten: 01.07.2023 2 Min. Lesedauer

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht die Bundesregierung die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV), im Gegenzug sieht das Gesetz Leistungserhöhungen vor. Der gesetzliche Beitragssatz steigt von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden hingegen weniger belastet: Ihr Beitrag wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind wieder um 0,25 Prozentpunkte pro Kind gesenkt.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 24. Februar 2023
  • Fachanhörung: 9. März 2023
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 5. April 2023
  • 1. Lesung Bundestag: 27. April 2023
  • Anhörung im Bundestag: 10. Mai 2023
  • 1. Durchgang Bundesrat: 12. Mai 2023
  • 2./3. Lesung Bundestag: 26. Mai 2023
  • 2. Durchgang Bundesrat: 16. Juni 2023
  • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das Gesetz sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre Aufgabe… (SPV) noch im Jahr 2023 vor. So steigt der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden weniger belastet: Ihr Beitrag wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind wieder um 0,25 Prozentpunkte pro Kind gesenkt, solange das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist. Danach zahlt der Versicherte den Satz von 3,4 Prozent. Mit der Regelung setzt das Ministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Sollte die Liquidität der SPV kurzfristig gefährdet sein, darf die Bundesregierung künftig ohne Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz per Rechtsverordnung anpassen. Ein dauerhafter Steuerzuschuss zur SPV ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht vorgesehen.

Im Gegenzug sieht das Gesetz Leistungserhöhungen vor. Zum 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang… in der ambulanten Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… in einem Jahresbetrag zusammengeführt, den Pflegebedürftige für ihre Zwecke flexibel einsetzen dürfen. Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen erhöhen sich ab 2024 um fünf Prozent. 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen entsprechend der Preisentwicklung weiter angepasst werden. Arbeitnehmer, die wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen nicht arbeiten können, haben künftig nicht nur pro Kalenderjahr insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sondern je pflegebedürftiger Person. Um Pflegebedürftige in Heimen zu entlasten, sollen 2024 die Zuschüsse zu den Eigenanteilen um fünf bis zehn Prozentpunkte steigen.

Stellungnahmen

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Referentenentwurf des PUEG

VerbändeanVerbändebeteiligung des BMG am 06.03.2023

Format: PDF | 496 KB

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Kabinettsentwurf des PUEG

Anhörung des Gesundheitsausschusses am 10.05.2023

Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll Potenziale zur Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden heben. Das bereits laufende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgebaut. Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege sind künftig auch förderfähig. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen spätestens ab 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur angebunden sein sowie Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen.

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 27. November 2015 wurde der Begriff der… wird neu strukturiert und soll damit übersichtlicher werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, müssen unter anderem die Landesverbände der Pflegekassen künftig ihre Landesrahmenverträge zur pflegerischen Versorgung veröffentlichen.

In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt und das Förderprogramm von 100 Millionen Euro pro Jahr bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert. Ziel ist es, insbesondere die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu verbessern.