GPVG - Versorgungsverbesserungsgesetz

 

Darum geht's

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung, die bis Mitte Dezember 2020 abgeschlossen sein soll. Mit dem Gesetzentwurf sollen unter anderem die Möglichkeiten für Selektivverträge erweitert, zusätzliche Hebammenstellen sowie die Kinder- und Jugendmedizin gefördert und die Personalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen verbessert werden.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung zu den Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialgarantie 2021). Dieses soll das geschätzte Defizit bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 16,6 Milliarden Euro im Jahr 2021 decken:

  • Ergänzender Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. Euro im Jahr 2021
  • Rückgriff auf Vermögen der Krankenkassen in Höhe von 8 Mrd. Euro
  • Die Grenze für das Verbot, den Zusatzbeitrag anzuheben, wird abgesenkt

Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens sind noch zahlreiche fachfremde Regelungen hinzugekommen, unter anderem Regelungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie zur Präzisierung und Verlängerung von Maßnahmen im ambulanten Bereich, bei ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und im Heilmittelbereich.

So steht die AOK Baden-Württemberg dazu

Regelungen zu den GKV-Finanzen

Dass die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Arbeitgeber die von der Bundesregierung versprochene Sozialgarantie überwiegend aus der eigenen Tasche bezahlen sollen, ist ordnungspolitisch völlig verfehlt. Hier ist der Staat mit einem deutlich höheren Bundeszuschuss gefragt. Es kann nicht sein, dass derjenige als der Dumme dasteht, der erfolgreich wirtschaftet. Der Rückgriff auf die Rücklagen der Krankenkassen zur Finanzierung der Sozialgarantie 2021 stellt nichts anderes als ein Strohfeuer dar und ist ein erneuter massiver Eingriff in die Finanzautonomie der Krankenkassen. Einen Verschiebebahnhof auf Kosten der Ersparnisse der Beitragszahler und einen Eingriff in die Finanzautonomie der Selbstverwaltung darf es nicht geben! Die gesamtgesellschaftlichen Lasten der Pandemie hat zu allererst der Staat zu tragen.

Andere Regelungen des GPVG

Die AOK Baden-Württemberg begrüßt das Ziel der Bundesregierung mit dezentralen und flexiblen Lösungen den Wettbewerb in der Versorgung zu stärken und die personelle Situation in der stationären Langzeitpflege zu verbessern. Die Schaffung von 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte stellt einen ersten Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen dar.

Besonders erfreulich sind die vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten bei der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V). Dezentrale, flexible und wettbewerbsorientierte Lösungen voranzubringen war schon immer ein wichtiges Anliegen der AOK Baden-Württemberg. Es ist erfreulich, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hier seinem Weg der zentralen Vorgaben verlassen hat und den Krankenkassen mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei den regionalen Versorgungsverträge geben möchte.

Das vorgesehene Hebammenstellen-Förderprogramm ist angesichts der schwierigen Personalsituation nachvollziehbar.

Der geplante Sicherstellungszuschlag für die Kinder- und Jugendmedizin in Krankenhäusern kann nur eine Zwischenlösung sein und löst die Versorgungsprobleme nicht. Hierfür ist eine Anpassung der Versorgungsstrukturen durch Zentralisierung und Spezialisierung von Leistungen auch in der Pädiatrie aus Qualitätsgründen unerlässlich.

Die Präzisierung und Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ist grundsätzlich angemessen. Allerdings ist es völlig unverständlich und widersinnig, dass einmal mehr die gesetzliche Krankenversicherung die komplette Last dieser Maßnahmen zu tragen hat und die Private Krankenversicherung nicht mit in die Verantwortung genommen wird.

Politik aktuell - Januar 2021

GPVG - Versorgungsverbesserungsgesetz

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