Verwaltungsaufwand minimieren und auf bestehende Tarifregister zurückgreifen
Die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann, erklärte zur Anhörung des Gesundheitsausschusses zum Entwurf eines Pflegebonusgesetzes:
"Die bessere Bezahlung von Beschäftigten in der Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… ist ein gesellschaftliches Großprojekt. Deshalb hat die AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… als größte Pflegekasse im vergangenen Jahr auch konstruktiv an der Umsetzung der Regelungen zum 'Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung' mitgewirkt, obwohl dies eigentlich nicht zu den Kernaufgaben der Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre Aufgabe… gehört.
Nun will der Gesetzgeber im Rahmen des Pflegebonusgesetzes die Regelungen zur Tariftreue in Pflegeeinrichtungen nachschärfen. Aber mit dem Vorhaben, bei den Landesverbänden der Pflegekassen ein Tarifregister einzurichten, schießt er eindeutig übers Ziel hinaus. So sollen die Pflegekassen verpflichtet werden, alle Tarifverträge zu sammeln und auf Anforderung von Pflegeeinrichtungen herauszugeben, sofern die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen dem nicht entgegensteht. Damit würde man nicht nur pflegeversicherungsfremde Aufgaben auf die Pflegekassen abwälzen, sondern auch unnötige Parallelstrukturen aufbauen. Denn es gibt bereits in allen Bundesländern Landes-Tarifregister, und auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Die politische Aufgabe, die sozialen Systeme funktionsfähig zu halten, berührt als… sowie beim Statistischen Bundesamt bestehen bereits Tarifregister.
Statt also den Verwaltungsaufwand zu vervielfachen, sollten vielmehr die nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen auf die bereits etablierten Tarifregister hingewiesen werden. Tariforganisationen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, können über Bußgelder zur Mitwirkung motiviert werden. Zudem wäre es zeitgemäß, für interessierte Pflegeeinrichtungen das physische Einsichtsrecht zum bestehenden Tarifregister um eine digitale Zugangsmöglichkeit zu erweitern. Auf bestehende Tarifregister zurückzugreifen, hätte schließlich auch den Vorteil, datenschutzrechtlich angemessen zu verfahren. Bei den Trägern der bestehenden Tarifregister liegt heute schon die Kompetenz zur Prüfung von schutzwürdigen Geschäftsgeheimnissen."