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So funktioniert die soziale Selbstverwaltung in der AOK

Die AOK ist eine starke, demokratische Gemeinschaft. Sie wird von den AOK-Versicherten und Arbeitgebern gemeinsam selbst verwaltet. Das heißt: In der Selbstverwaltung bestimmen Versicherte der AOK und Arbeitgeber durch ihre gewählten Vertreter über wesentliche Belange der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Eine fünfköpfige Familie spaziert gemeinsam über eine Wiese. Als AOK-Versicherte haben sie ein Mitbestimmungsrecht.© AOK

Inhalte im Überblick

    Aufgaben der Selbstverwaltung in der AOK

    AOK-Versicherte bestimmen mit: Das wichtigste Organ der sozialen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Verwaltungsrat. Er geht alle sechs Jahre aus den Sozialwahlen hervor und wird paritätisch – das heißt je zur Hälfte – von der Versicherten- und der Arbeitgeberseite besetzt. Die ehrenamtlich tätigen Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im Verwaltungsrat, auch diejenigen der AOK, stellen je einen Vorsitzenden. Beide wechseln sich jährlich im Amt des Vorsitzenden ab.

    Der Verwaltungsrat bestimmt die sozial- und unternehmenspolitische Ausrichtung der AOK. Dabei muss es sich stets um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Beitragszahlenden der GKV wie der AOK handeln. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:

    • Wahl des AOK-Vorstands: Die hauptamtliche Führung der AOK, der Vorstand, wird vom Verwaltungsrat für jeweils sechs Jahre gewählt.
    • Haushalt der AOK: Der Verwaltungsrat der AOK beschließt – wie ein Parlament – den Haushalt der Gesundheitskasse und entlastet den AOK-Vorstand bei der Jahresrechnung.
    • Beiträge: Mit dem Haushalt legt der Verwaltungsrat auch die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes fest und beschließt Änderungen der Satzung.
    • Leistungen der GKV und der AOK: Die AOK ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nicht alle Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich fixiert. Der Verwaltungsrat nutzt diese Spielräume im Interesse der Versicherten der AOK und Arbeitgeber.
    • Weichenstellungen für die AOK: Welche Struktur soll die AOK in den nächsten Jahren haben? Wie kann sich die AOK in der Gesundheitspolitik für die Versicherten und Arbeitgeber einsetzen? Auch solche geschäfts- und gesundheitspolitischen Fragen sind Themen für den Verwaltungsrat.
    • Der Verwaltungsrat der Krankenkasse übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des Verwaltungsrates der Pflegekasse: Die Pflegekassen sind unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt. Organe der Pflegeversicherung sind somit die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen, also auch der AOK.

    Antworten auf die häufigsten Fragen zur Selbstverwaltung in der AOK

    Die soziale Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherungen wird mitunter verwechselt mit der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenversicherungen und Krankenhäuser. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Selbstverwaltung in der GKV und in der AOK und zu den Unterschieden.

    • Was ist die soziale Selbstverwaltung in der AOK?

      Die Selbstverwaltung ist, auch in der AOK, das tragende Prinzip der Sozialversicherung. In der sozialen Selbstverwaltung entscheiden die Betroffenen, meist Versicherte der GKV wie der AOK und Arbeitgeber, durch ihre gewählten Vertreter im Verwaltungsrat über wesentliche Belange der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Die Verwaltungsratsmitglieder stehen in direktem Kontakt zur Basis und können so versuchen, die Probleme sachgerecht und lebensnah zu lösen – im Sinne der Interessen aller AOK-Versicherten und Arbeitgeber.

    • Wer wählt den Verwaltungsrat in der GKV und für die AOK?

      Die Sozialversicherungswahlen, kurz Sozialwahlen, sind freie Wahlen. Im Rahmen der Sozialwahlen entsenden Versicherte und Arbeitgeber ihre Vertreter getrennt nach Gruppen in das oberste Gremium, den Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen. In der Sozialwahl entscheiden Versicherte und Arbeitgeber über die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger. Die freien und geheimen Wahlen finden alle sechs Jahre bei allen Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung statt. Die letzten Sozialversicherungswahlen fanden im Jahr 2023 statt.

      Im Gesetz sind für die Sozialwahlen zwei Arten vorgesehen: die Friedenswahl und die Urwahl. In beiden Verfahren erstellen Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmervereinigungen wie Gewerkschaften jeweils Vorschlagslisten, in denen die Kandidaten für das Ehrenamt benannt werden. Aber auch jeder einzelne Versicherte oder Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auf sogenannten freien Listen kandidieren.

      Eine Friedenswahl findet statt, wenn es nicht mehr Bewerber auf den Listen gibt als Mitglieder im Verwaltungsrat vorgesehen sind. Im Gesetz wird dann von einer Wahl ohne Wahlhandlung gesprochen und die Kandidaten gelten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.

      Zu einer Wahlhandlung, der sogenannten Urwahl, kommt es nur, wenn mehr Listen und Kandidaten zur Wahl zugelassen werden als Plätze im Verwaltungsrat vorhanden sind. Dann wählt der Beitragszahler per Briefwahl. Bei den meisten Sozialversicherungsträgern ist die alle sechs Jahre stattfindende Sozialwahl eine Friedenswahl ohne echte Wahlhandlung, weil jede Gruppierung nur eine Liste einreicht oder weil insgesamt nicht mehr Kandidaten benannt sind als in den Verwaltungsrat gewählt werden können.

    • Was unterscheidet die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen von der Selbstverwaltung in der AOK?

      Von der sozialen Selbstverwaltung in der AOK ist die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen zu unterscheiden. Ihr oberstes Gremium ist der Gemeinsame Bundesausschuss. Ihm gehören Vertreter der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung, der die Interessen auch der AOK-Versicherten vertritt, an. Seit 2004 haben auch Patientenvertreter aus vier bundesweiten Organisationen ein Mitberatungs- und Anhörungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss.

    • Welche Aufgaben erfüllt der Gemeinsame Bundesausschuss?

      Wichtig auch für AOK-Versicherte: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidet darüber, welche Leistungen gesetzlich Krankenversicherte, unter anderem der AOK, konkret bekommen sollen. Das Gremium kann also den Katalog der Leistungen, die von den Krankenkassen und der AOK bezahlt werden, ergänzen oder einschränken. Dabei soll der Bundesausschuss vor allem ein Ziel verfolgen: die Qualität der Gesundheitsversorgung für Versicherte der GKV wie der AOK zu sichern und zu erhöhen.

    • Wer beaufsichtigt die Selbstverwaltung?

      Weil die Sozialversicherungsträger öffentliche Aufgaben erfüllen, die sonst der Staat wahrzunehmen hätte, muss dieser die Aufgabenerfüllung überwachen. Die soziale Selbstverwaltung findet in der staatlichen Aufsicht die notwendige Ergänzung und Begrenzung.

      Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Entsprechend den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V werden die Beschlüsse und Richtlinien des G-BA zunächst vom BMG geprüft und nach einer Nichtbeanstandung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Geschichte der Selbstverwaltung

    Die gesetzliche Krankenversicherung mit ihrer sozialen Selbstverwaltung ist eine der fünf Pfeiler der Sozialversicherung in Deutschland. Alles begann mit Bismarck und seiner Verlesung der „Kaiserlichen Botschaft“, die zwei Jahre später im Gesetz für die Krankenversicherung der Arbeiter mündete.

    1881

    Reichskanzler Otto von Bismarck verliest im Reichstag die „Kaiserliche Botschaft“ – die Geburtsurkunde der gesetzlichen Krankenversicherung.

    1883

    Das Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter tritt in Kraft – die Geburtsstunde der AOK. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen in der sogenannten Generalversammlung aktiv mit.

    1911

    Der Gesetzgeber erlässt die Reichsversicherungsordnung – bis in die 80er-Jahre des 20. Jahrhunderts hinein das Grundgesetz der Krankenversicherung. Die AOK ist schon damals mit sieben Millionen Mitgliedern die größte Kassenart.

    1933

    Gleichschaltung der Krankenkassen-Selbstverwaltung durch die Nationalsozialisten. Staatliche Kommissare haben das Sagen.

    1949

    Arbeitgeber und Gewerkschaften arbeiten beim Wiederaufbau nach dem Krieg als Sozialpartner eng zusammen. Bundeskanzler Konrad Adenauer hält im Bundestag ein Plädoyer für die Selbstverwaltung der Krankenkassen.

    1953

    Die ersten Sozialwahlen in der noch jungen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland finden statt. Bis heute ist insgesamt zwölfmal gewählt worden, meist alle sechs Jahre.

    1951–1990

    Fast 40 Jahre, von 1951 bis 1990, war die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik unter dem Dach des FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) organisiert.

    1996

    Der Gesetzgeber reformiert die Selbstverwaltung der Krankenkassen. Die früheren ehrenamtlichen Gremien – Vorstand und Vertreterversammlung – werden durch den Verwaltungsrat ersetzt. Dieser aus Versicherten und Arbeitgebern bestehende ehrenamtliche Verwaltungsrat wählt alle sechs Jahre einen hauptamtlichen Vorstand.

    Mai 2007

    Zum 1. Juli 2008 wird ein einheitlicher Dachverband für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBuKK), die bestehenden sieben Bundesverbände der GKV ablösen. Der SpiBuKK konstituierte sich am 21. Mai 2007.

    Der SpiBuKK wird die Belange der GKV auf Bundesebene vertreten und Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung regeln. Der Verwaltungsrat des SpiBuKK trifft insbesondere die strategischen Entscheidungen für den SpiBuKK.

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    Aktualisiert: 07.03.2024

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