Mehrfachbeschäftigungen bei Minijobs

Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere geringfügige Beschäftigungen zeitgleich aus, kann es zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Das hat gegebenenfalls Auswirkungen auf seine Sozialversicherung.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zeitgleich ausübt, muss jeder Arbeitgeber die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenrechnen und prüfen, ob die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro im Monat überschreitet.

Beispiel: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Beschäftigung A270 €
Beschäftigung B300 €
zusammen570 €

Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € wird durch Zusammenrechnung überschritten. Beide Beschäftigungen sind nicht geringfügig entlohnt und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann im Nebenjob zusätzlich nur noch eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- (auf Antrag) und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden.

Jede weitere aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zusammengerechnet. Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Die Meldungen gehen in diesen Fällen an die Krankenkasse des Beschäftigten und nicht an die Minijob-Zentrale.

Beispiel: Beispiel: ein Minijob neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Beschäftigung A800 €
Beschäftigung B300 €

Beschäftigung A liegt über der 538-Euro-Grenze und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung A ist daher Hauptbeschäftigung.

Da nur ein Minijob (Beschäftigung B) nebenher ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Beschäftigung B ist daher geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).

Beispiel: zwei Minijobs neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Beschäftigung A800 €
Beschäftigung B300 €
Beschäftigung C180 €

Beschäftigung A liegt über der 538-Euro-Grenze und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung A ist daher Hauptbeschäftigung.

Der zuerst aufgenommene Minijob B bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).

Das Entgelt aus der Beschäftigung C wird mit dem aus der Hauptbeschäftigung A zusammengerechnet. Die Beschäftigung C ist daher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Hier besteht in der Beschäftigung C Arbeitslosenversicherungsfreiheit.

Sonderfall: Krankenversicherung bei JAE-Überschreitenden

Wenn Beschäftigte neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, wird die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung auf die versicherungspflichtige Beschäftigung (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung) angerechnet.

Wenn dadurch der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit dem gesamten Entgelt die JAE-Grenze überschreitet, bleibt die Krankenversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen zunächst bestehen. Sie endet in beiden Beschäftigungen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAE-Grenze überschritten wird. Voraussetzung ist dafür aber zusätzlich, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze übersteigt.

Beispiel: JAE-Grenze durch Aufnahme von Minijob überschritten

 Monatliches EntgeltJahresentgelt
Beschäftigung A5.325 €63.900 €
Beschäftigung B (ab 1.5.2023)
B wird nicht eingerechnet
100 €0 €
Beschäftigung C (ab 1.9.2023)
C wird mit A addiert
500 €6.000 €
Gesamt
(ohne Beschäftigung B)
 69.900 €

In der Beschäftigung A besteht Krankenversicherungspflicht. Beschäftigung B ist als erster Minijob versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und rentenversicherungspflichtig (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag möglich).

Erst durch Aufnahme der Beschäftigung C muss die JAE-Grenze ermittelt werden, indem das Entgelt aus C mit dem aus A zusammengerechnet wird. Die JAE-Grenze wird überschritten. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die JAE-Grenze des folgenden Jahres übersteigt.
Die Beschäftigungen A, B und C sind rentenversicherungspflichtig (Befreiung auf Antrag in der Beschäftigung B möglich). In der Arbeitslosenversicherung ist nur Beschäftigung A versicherungspflichtig.

Folgende Meldungen sind zu erstellen:

Bis 31.12.2023:

  • Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
  • Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  • Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
  • Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1

Ab 1.1.2024:

  • Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 1 (9111 bei Firmenzahlerverfahren möglich)
  • Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  • Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
  • Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 1 (9101 bei Firmenzahlerverfahren möglich)

Passend zum Thema

JAE-Rechner

Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die JAE-Grenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Mit dem JAE-Rechner berechnen Sie das JAE Ihrer Mitarbeitenden.

 

Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung

Arbeitgeber rechnen eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung nicht zusammen. Der Arbeitnehmer kann beide Arten des Minijobs gleichzeitig ausüben, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden (bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Rentenversicherung auf Antrag).

Beispiel: 538-Euro-Job und kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig

Beschäftigung A
Büroaushilfe, ganzjährig
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
538 €
Beschäftigung B
Erntehelfer, 1.5. bis 31.7.
Monatliches Arbeitsentgelt
650 €

Beschäftigung A ist geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht Rentenversicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).

Beschäftigung B ist kurzfristig. Es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beiträge zur Sozialversicherung, Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigte einstellen, Meldung zur Sozialversicherung, Pflegeversicherung und Pflegezeit, Sozialversicherungspflicht und -freiheit, Studenten und Praktikanten

Erhöhung des Beitragssatzes – Entlastung für Eltern

Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, liegt der Beitragssatz bei 4,0 Prozent des Bruttoentgelts. Zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern im Beitragsrecht der Pflege gibt es Abschläge nach Anzahl der Kinder.

Mehr erfahren
Studenten und Praktikanten

Für die Beschäftigung von Studierenden, Personen im Praktikum oder Jugendlichen, die eine Schule besuchen, gelten in der Sozialversicherung besondere Regeln.

Mehr erfahren
Pflegeversicherung und Pflegezeit

Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, sind damit automatisch über die Pflegekasse ihrer Krankenkasse in der Pflegeversicherung versichert.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.