Mehrfachbeschäftigungen bei Minijobs
Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Wenn ein 450-Euro-Jobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zeitgleich ausübt, muss jeder Arbeitgeber die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenrechnen und prüfen, ob die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat überschreitet.
Beispiel: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (gilt bis 30. September 2022)
Beschäftigung A | 270 € |
Beschäftigung B | 300 € |
zusammen | 570 € |
Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € wird durch Zusammenrechnung überschritten. Beide Beschäftigungen sind nicht geringfügig entlohnt und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann im Nebenjob zusätzlich nur noch eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- (auf Antrag) und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden.
Jede weitere aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zusammengerechnet. Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Die Meldungen gehen in diesen Fällen an die Krankenkasse des Beschäftigten und nicht an die Minijob-Zentrale.
Beispiel: ein 450-Euro-Job neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung (gilt bis 30. September 2022)
Beschäftigung A | 800 € |
Beschäftigung B | 300 € |
Beschäftigung A liegt über der 450-Euro-Grenze und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung A ist daher Hauptbeschäftigung.
Da nur ein Minijob (Beschäftigung B) nebenher ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Beschäftigung B ist daher geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).
Beispiel: zwei 450-Euro-Jobs neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung (gilt bis 30. September 2022)
Beschäftigung A | 800 € |
Beschäftigung B | 300 € |
Beschäftigung C | 140 € |
Beschäftigung A liegt über der 450-Euro-Grenze und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung A ist daher Hauptbeschäftigung.
Der zuerst aufgenommene Minijob B bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).
Das Entgelt aus der Beschäftigung C wird mit dem aus der Hauptbeschäftigung A zusammengerechnet. Die Beschäftigung C ist daher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Hier besteht in der Beschäftigung C Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
Sonderfall: Krankenversicherung bei JAE-Überschreitern
Wenn ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, wird die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung auf die versicherungspflichtige Beschäftigung (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung) angerechnet.
Wenn dadurch der Arbeitnehmer mit seinem gesamten Entgelt die JAE-Grenze überschreitet, bleibt die Krankenversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen zunächst bestehen. Sie endet in beiden Beschäftigungen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAE-Grenze überschritten wird. Voraussetzung ist dafür aber zusätzlich, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze übersteigt.
Beispiel: JAE-Grenze durch Aufnahme von Minijob überschritten
Monatliches Entgelt | Jahresentgelt | |
Beschäftigung A | 5.200 € | 62.400 € |
Beschäftigung B (ab 1.5.2021) B wird nicht eingerechnet | 100 € | |
Beschäftigung C (ab 1.9.2021) C wird mit A addiert | 350 € | 4.200 € |
Gesamt (ohne Beschäftigung B) | 66.600 € |
In der Beschäftigung A besteht Krankenversicherungspflicht. Beschäftigung B ist als erster Minijob versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und rentenversicherungspflichtig (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag möglich).
Erst durch Aufnahme der Beschäftigung C muss die JAE-Grenze ermittelt werden, indem das Entgelt aus C mit dem aus A zusammengerechnet wird. Die JAE-Grenze wird überschritten. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die JAE-Grenze des folgenden Jahres übersteigt.
Die Beschäftigungen A, B und C sind rentenversicherungspflichtig (Befreiung auf Antrag in der Beschäftigung B möglich). In der Arbeitslosenversicherung ist nur Beschäftigung A versicherungspflichtig.
Folgende Meldungen sind zu erstellen:
Bis 31.12.2021:
- Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
- Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
- Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
- Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
- Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
- Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1
Ab 1.1.2022:
- Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
- Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 1 (9111 bei Firmenzahlerverfahren möglich)
- Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
- Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
- Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
- Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 1 (9101 bei Firmenzahlerverfahren möglich)
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die JAE-Grenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Mit dem JAE-Rechner berechnen Sie das JAE Ihrer Mitarbeiter.
450-Euro-Job neben einer kurzfristigen Beschäftigung
Arbeitgeber rechnen eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung nicht zusammen. Der Arbeitnehmer kann beide Arten des Minijobs gleichzeitig ausüben, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden (bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Rentenversicherung auf Antrag).
Beispiel: 450-Euro-Job und kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig (Geringfügigkeitsgrenze gilt bis 30. September 2022)
Beschäftigung A Büroaushilfe, ganzjährig regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt | 450 € |
Beschäftigung B Erntehelfer, 1.5. bis 31.7. Monatliches Arbeitsentgelt | 650 € |
Beschäftigung A ist geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht Rentenversicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).
Beschäftigung B ist kurzfristig. Es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 13.06.2022
Passende Informationen zum Thema Mehrfachbeschäftigungen bei Minijobs
Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit
Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber haben die Versicherungspflicht ihrer Beschäftigten zu beurteilen..
Mehr erfahrenBeiträge zur Sozialversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung ein und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.
Mehr erfahrenBeschäftigung älterer Arbeitnehmer
Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.
Mehr erfahren