Überblick: Minijobs
Geringfügige Beschäftigung
Minijobs unterscheiden zwei Arten – zum einen im Hinblick auf den Verdienst (geringfügig entlohnte Beschäftigung – bis 30. September 2022 450-Euro-Job) und zum anderen bezüglich der Dauer (kurzfristige Beschäftigung).
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis maximal 450 Euro (450-Euro-Job bis 30. September 2022). Die Minijob-Grenze wird ab dem 1. Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet. Dabei wird sie an den Mindestlohn gekoppelt. Zehn Wochenstunden auf Basis des aktuellen allgemeinen Mindestlohns sind dann als geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Bei einem Mindestlohn ab 1. Oktober 2022 von 12 Euro brutto je Zeitstunde ergibt sich für den Minijob eine neue Entgeltgrenze von 520 Euro im Monat (Berechnung: 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro).
- Kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der monatliche Verdienst ist hier unerheblich. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Arbeitsrechtlich sind Minijobber gleich zu behandeln wie fest angestellte Voll- und Teilzeitkräfte (beispielsweise hinsichtlich Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung). Der Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde (1. Januar bis 30. Juni 2022; ab 1. Juli 2022 = 10,45 Euro und ab 1. Oktober 2022 = 12 Euro) darf nicht unterschritten werden.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien seit 1. August 2021
Die Geringfügigkeits-Richtlinien erläutern detailliert und mit vielen Beispielen, wie Minijobs (geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen) versicherungs-, beitrags- und melderechtlich behandelt werden.
Minijob und Sozialversicherung
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Für Arbeitgeber fallen in der Regel Pauschalbeiträge an.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Abgaben für Arbeitgeber bei Minijobs
Arbeitgeber haben für einen geringfügig entlohnten Minijobber (bis 30. September 2022: 450-Euro-Job) folgende Abgaben zu zahlen:
- Krankenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der geringfügig Entlohnte gesetzlich krankenversichert ist): 13 Prozent
- gesetzliche Rentenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung): 15 Prozent
- Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: 2 Prozent
Minijob und Krankenversicherung
Durch die Zahlung der Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung entsteht für einen geringfügig Entlohnten (bis 30. September 2022: 450-Euro-Job) keine eigenständige Krankenversicherung mit Anspruch auf Leistungen.
Minijobber können aber über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied eine beitragsfreie Familienversicherung abschließen. Hier gilt als monatliche Entgeltgrenze 470 Euro (2022). Allerdings gilt in Folge des angehobenen Mindestlohns auf 12 Euro ab 1. Oktober 2022 eine Minijob-Grenze von 520 Euro. Wird diese Grenze ausgeschöpft, ist eine Familienversicherung nicht möglich.
Lässt sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, trägt er die Differenz von 3,6 Prozent zum einheitlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 18,6 Prozent).
Minijobs und Umlagen
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsabgaben zahlt der Arbeitgeber folgende Umlagen:
- Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit, 80 Prozent): 0,9 Prozent
- Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschutz, 100 Prozent): 0,29 Prozent
- Insolvenzgeldumlage: 0,09 Prozent
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Zuständig für die Beiträge und Meldungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, nicht die Krankenkasse des Beschäftigten.
Auch für Minijobs gilt das übliche Meldeverfahren. Die Personengruppenschlüssel sind 109 = geringfügig entlohnte Beschäftigte und 110 = kurzfristig Beschäftigte.
Arbeitgeber müssen die geringfügig Beschäftigten bei ihrem Unfallversicherungsträger anmelden. Denn die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (einzige Ausnahme: private Haushalte).
Ausnahmen von der Minijobregelung
Für einige Personen gelten die Minijobregeln nicht. Dazu zählen:
- Auszubildende und Praktikanten
- Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden
- Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten
- Saisonale oder konjunkturelle Kurzarbeiter, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken beziehungsweise ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
Stand
Zuletzt aktualisiert: 10.06.2022
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