Geringfügige Beschäftigung
Minijobs unterscheiden zwei Arten – zum einen im Hinblick auf den Verdienst (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen bezüglich der Dauer (kurzfristige Beschäftigung).
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis maximal 520 Euro. Die Minijob-Grenze ist seit dem 1. Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet. Dabei ist sie an den Mindestlohn gekoppelt. Zehn Wochenstunden auf Basis des aktuellen allgemeinen Mindestlohns sind als geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Bei einem Mindestlohn nach dem 1. Oktober 2022 von 12 Euro brutto je Zeitstunde ergibt sich für den Minijob eine Entgeltgrenze von 520 Euro im Monat (Berechnung: 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro).
- Kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der monatliche Verdienst ist hier unerheblich. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Arbeitsrechtlich sind Minijobber gleich zu behandeln wie fest angestellte Voll- und Teilzeitkräfte (beispielsweise hinsichtlich Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung). Der Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde darf nicht unterschritten werden.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien seit August 2022
Die Geringfügigkeits-Richtlinien erläutern detailliert und mit vielen Beispielen, wie seit dem 1. Oktober 2022 Minijobs (geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen) versicherungs-, beitrags- und melderechtlich behandelt werden.
Minijob und Sozialversicherung
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Für Arbeitgeber fallen in der Regel Pauschalbeiträge an.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Abgaben für Arbeitgeber bei Minijobs
Arbeitgeber haben für einen geringfügig entlohnten Minijobber folgende Abgaben zu zahlen:
- Krankenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der geringfügig Entlohnte gesetzlich krankenversichert ist): 13 Prozent
- gesetzliche Rentenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung): 15 Prozent
- Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: 2 Prozent
Minijob und Krankenversicherung
Durch die Zahlung der Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung entsteht für einen geringfügig Entlohnten keine eigenständige Krankenversicherung mit Anspruch auf Leistungen.
Minijobber können aber über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied eine beitragsfreie Familienversicherung abschließen. Hier gilt als monatliche Entgeltgrenze 485 Euro (2023). Wenn ein Minijob ausgeübt wird, ist die Grenze von 520 Euro für die Familienversicherung relevant.
Lässt sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, trägt er die Differenz von 3,6 Prozent zum einheitlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 18,6 Prozent).
Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Für am 30. September 2022 versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro gilt eine Bestandsschutzregelung. Es besteht weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung, vorausgesetzt in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung. Der Bestandsschutz gilt längstens bis 31. Dezember 2023.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich:
- In der Kranken- und Pflegeversicherung wirkt die Befreiung vom 1. Oktober 2022 an, vorausgesetzt der Antrag wurde bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber gestellt. Wurden Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Seit dem 2. Januar 2023 ist keine Befreiung mehr möglich.
- In der Arbeitslosenversicherung wirkt eine Befreiung seit 1. Oktober 2022, wenn der Antrag bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber gestellt wurde. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.
- In der Rentenversicherung gibt es bei einer Beschäftigung bei einem gewerblichen Arbeitgeber keinen Bestandsschutz. Es ist aber im Rahmen des dann bestehenden Minijobs eine Befreiung möglich.
Neu aufgenommene Beschäftigungen sind davon nicht betroffen.
Sind die Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelungen nicht mehr gegeben, finden diese Regelungen auch dann keine Anwendung mehr, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorliegen.
Die Erklärung des Arbeitnehmers über die Befreiung von der Versicherungspflicht und der Nachweis über eine bestehende Familienversicherung gehören zu den Entgeltunterlagen.
Minijobs und Umlagen
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsabgaben zahlt der Arbeitgeber 2023 folgende Umlagen:
- Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit, 80 Prozent): 1,1 Prozent
- Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschutz, 100 Prozent): 0,24 Prozent
- Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Zuständig für die Beiträge und Meldungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, nicht die Krankenkasse des Beschäftigten.
Auch für Minijobs gilt das übliche Meldeverfahren. Die Personengruppenschlüssel sind 109 = geringfügig entlohnte Beschäftigte und 110 = kurzfristig Beschäftigte.
Arbeitgeber müssen die geringfügig Beschäftigten bei ihrem Unfallversicherungsträger anmelden. Denn die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (einzige Ausnahme: private Haushalte).
Ausnahmen von der Minijobregelung
Für einige Personen gelten die Minijobregeln nicht. Dazu zählen:
- Auszubildende und Praktikanten
- Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden
- Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten
- Saisonale oder konjunkturelle Kurzarbeiter, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken beziehungsweise ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen