Aus- und Einstrahlung bei Entsendungen
Definition Aus- und Einstrahlung
Im Fall einer Entsendung in einen Staat, mit dem weder ein Sozialversicherungsabkommen besteht noch das europäische Recht gilt, kommt es zu Aus- und Einstrahlung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen über Staatengrenzen hinweg.
- Ausstrahlung: Für Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung im Ausland ausüben, gelten die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass für die Dauer der Entsendung auch die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten.
- Einstrahlung: Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein.
Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen entsenden, können bei der in Deutschland zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung stellen. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Arbeitsgemeinschaft
Stand
Zuletzt aktualisiert: 05.01.2021
Passende Informationen zum Thema Aus- und Einstrahlung
Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
Mehr erfahren