Definition Aus- und Einstrahlung
Im Fall einer Entsendung in einen Staat, mit dem weder ein Sozialversicherungsabkommen besteht noch das europäische Recht gilt, kommt es zu Aus- und Einstrahlung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen über Staatengrenzen hinweg.
- Ausstrahlung: Für Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung im Ausland ausüben, gelten die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass für die Dauer der Entsendung auch die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten.
- Einstrahlung: Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im vertragslosen Ausland beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein.
Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen entsenden, können bei der in Deutschland zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung stellen. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt.
Trotz Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften kann unter Umständen auch eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat eintreten und somit zu einer „doppelten Absicherung“ führen.