Versicherungspflicht für Ausländer
Eine Beschäftigung führt in aller Regel zur Sozialversicherungspflicht. Stellt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ein, hat er dessen Versicherungsstatus zu prüfen. Die Frage, ob eine Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung vorliegt, ist von zentraler Bedeutung. Hiervon ist abhängig, ob Leistungsansprüche bestehen, ob Beiträge fällig werden und ob Meldungen zu erstatten sind.
Nicht unter das deutsche Sozialversicherungsrecht fallen ausländische Arbeitnehmer, die
- von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden oder
- in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig tätig sind oder
- einer Ausnahmevereinbarung mit einem anderen Staat unterliegen.
Melderecht und Sozialversicherungsausweis für Ausländer
Durch Meldungen erhalten die Sozialversicherungsträger Daten zur Abwicklung der jeweiligen Versicherung. Der Arbeitgeber meldet jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten der zuständigen Krankenkasse. Geringfügig Beschäftigte meldet er an die Minijob-Zentrale.
Damit die Sozialversicherungsträger die persönlichen Daten des Versicherten richtig zuordnen können, ist die korrekte Angabe der Rentenversicherungsnummer erforderlich. Sie steht im Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten.
Liegt bei der Anmeldung eines Beschäftigten keine gültige Versicherungsnummer vor, weil er zum Beispiel bislang noch nie eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat, ergänzt der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Beschäftigten die folgenden Angaben:
- Name
- Geburtsname, wenn dieser vom Familiennamen abweicht
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Geschlecht (Schlüssel)
- Staatsangehörigkeit (Schlüssel)
Die Einzugsstelle (Krankenkasse) teilt dem Arbeitgeber dann die Rentenversicherungsnummer mit, sobald diese für den Beschäftigten durch die Rentenversicherung vergeben wurde.
Familienversicherung für Angehörige ausländischer Mitarbeiter
In Deutschland können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und Kinder beitragsfrei über das Mitglied versichert werden (§ 10 SGB V). Voraussetzung für die Familienversicherung für Ausländer ist, dass die Angehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zudem dürfen sie selbst
- keine eigene Versicherung haben,
- kein Einkommen über 485 Euro im Monat, beziehungsweise 520 Euro bei einem Minijob, beziehen,
- keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben.
Ehepartner können darüber hinaus nur familienversichert werden, wenn sie eine rechtsgültige Ehe mit dem Mitglied nachweisen. Für mitversicherte Kinder gelten Altersgrenzen.