Statusfeststellung Beschäftigung oder Selbstständigkeit

Im Jahr 2022 gab es rund 554.800 Unternehmensgründende in Deutschland, die eine Selbstständigkeit im Voll- oder Nebenerwerb begonnen haben. Die berufliche Neuorientierung mit dem Weg in die Selbstständigkeit kann eine spannende und lohnende Erfahrung sein, erfordert aber auch sorgfältige Planung und Vorbereitung. Welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bei einer Selbstständigkeit wichtig sind.

Selbstständig im Nebenerwerb

Nicht jede Person möchte die Hauptbeschäftigung als sichere Einnahmequelle aufgeben, wenn sie eine innovative Geschäftsidee hat. Hier bietet eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit eine echte Alternative. Allerdings ist nicht jede Tätigkeit im Nebenerwerb auch tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit. Wer beispielsweise zunächst nur von einem Unternehmen beauftragt ist oder keine eigene Betriebsstätte hat, könnte scheinselbstständig sein. Eine falsche Statuseinschätzung in der Sozialversicherung kann insbesondere für Unternehmen teuer werden: Sie können durch die Sozialversicherung im Rahmen der Verjährung (vier Jahre) bei einer Betriebsprüfung rückwirkend mit Beiträgen belastet werden.

Abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig?

Die Grenze zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer weisungsgebundenen Beschäftigung ist nicht immer leicht zu ziehen. Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Kriterien entwickelt, um abzugrenzen, ob eine Person ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als Selbstständige ausübt. Manche Tätigkeiten können sowohl als Beschäftigungsverhältnis als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage in der Praxis.

Abgrenzungskriterien

Kennzeichen für eine selbstständige Tätigkeit sind:

  • das eigene Unternehmerrisiko
  • das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit

Für eine abhängige Beschäftigung (siehe auch § 7 SGB IV) sprechen folgende Merkmale:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit
  • Eingliederung in den Betrieb
  • keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  • keine eigene Betriebsstätte
  • kein Unternehmerrisiko 

Das gemeinsame Rundschreiben vom 1. April 2022 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befasst sich ausführlich mit der Statusabgrenzung und enthält in der Anlage 5 einen umfangreichen Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit.

Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung

Bestehen Zweifel, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren hilfreich sein (§ 7a SGB IV), das die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführt. 

Den Antrag kann sowohl die oder der Auftraggebende als auch die oder der Auftragnehmende stellen.

Zeitpunkt des Antrags

Erfolgt der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und stellt die Clearingstelle eine abhängige Beschäftigung fest, kann die Versicherungspflicht in der Beschäftigung und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung beginnen.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Antrag auf Statusfeststellung später, also außerhalb der Monatsfrist, gestellt wird. In diesem Fall sind Sozialversicherungsbeiträge bei Vorliegen einer Beschäftigung immer rückwirkend zum Beginn der Beschäftigung zu entrichten.

Die AOK begleitet und berät Sie gern auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Wir bieten Ihnen eine fachkompetente Beratung und einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Sozialversicherung für Gründende und Selbstständige.

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Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Stand

Erstellt am: 16.04.2024

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