Sozialversicherung: Kurz notiert im April

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: * Gesetzesänderungen beim Elterngeld * eAU-Verfahren bei Kassenwechsel * Werkstudentenregelung zwischen Bachelor- und Masterstudium * Krankengeld Begleitperson und Kinderkrankengeld

Gesetzesänderungen beim Elterngeld

Für ab dem 1. April 2024 geborene Kinder gelten neue Regeln beim Elterngeld. Das betrifft den Zeitraum, in dem Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen können, und die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

1. Gemeinsamer Bezug: Eltern von Kindern, die ab dem 1. April 2024 geboren sind, können das Basiselterngeld nun noch einen Monat lang gleichzeitig beziehen. Dieser gemeinsame Bezug ist nur im ersten Lebensjahr des Kindes möglich.

Eine Ausnahme gibt es dabei für Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus sowie für Eltern von Kindern mit Behinderung und bei Mehrlings- oder Frühgeburten: Für sie bleibt die bisherige Regelung bestehen. Sie besagt, dass ein gemeinsamer Elterngeldbezug auch für einen längeren Zeitraum möglich ist.

2. Einkommensgrenze: Einen Anspruch auf Elterngeld haben jene Paare und Alleinerziehende, die weniger als 200.000 Euro verdienen. Die neue Regelung gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Maßgeblich ist das zu versteuernde Jahreseinkommen.

Im kommenden Jahr wird die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende von Kindern, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, dann auf 175.000 Euro abgesenkt. 

Geburtsdatum des KindesEinkommensgrenze bei Paaren in EuroEinkommensgrenze bei Alleinerziehenden in Euro

1. April 2024 bis
31. März 2025

200.000200.000
ab 1. April 2025175.000175.000

Details und Hintergründe zu diesen Änderungen hat das Bundesfamilienministerium übersichtlich zusammengestellt.

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Von Mutterschutz bis Elternzeit: Informationen, Tipps und Beispiele finden Arbeitgeber auf den Themenseiten „Mutterschutz und Ausgleichsverfahren“.

Verbessertes eAU-Verfahren bei Kassenwechsel

Seit 1. April 2024 erleichtert eine neue Regelung Arbeitgebern den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ihrer erkrankten Beschäftigten: Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer laufenden Krankschreibung die Krankenkasse, übermittelt die bisherige Krankenkasse die eAU-Daten im Rahmen des Datenaustausches DTA eAU jetzt aktiv an die neue Kasse.

Der geänderte Ablauf vermeidet Verzögerungen für Arbeitgeber beim Datenabruf der eAU. Liegen bei der neuen Krankenkasse noch keine Informationen zu einer eAU vor, werden Abfragen von Arbeitgebern automatisch an die bisherige Krankenkasse weitergeleitet. Es kann daher sein, dass Arbeitgeber auf eine einzige eAU-Abfrage Rückmeldungen von mehreren Krankenkassen bekommen.

Weitere aktuelle Änderungen in den bestehenden Meldeverfahren zur Sozialversicherung sind im Fachportal für Arbeitgeber zusammengestellt.

Werkstudentenregelung zwischen Bachelor- und Masterstudium

In der Praxis der Sozialversicherung stellt sich häufiger die Frage, ob die Werkstudentenregelung zwischen einem Bachelor- und einem Masterstudiengang durchgehend anwendbar ist.

Arbeitgeber können eingeschriebene Studierende, die mehr als geringfügig, aber nur bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, im Rahmen der Werkstudentenregelung anstellen. Dabei fallen in der Sozialversicherung nur Beiträge zur Rentenversicherung an. In der Übergangszeit zwischen einem Bachelor- und einem Masterstudium fällt dieses Privileg allerdings weg und es besteht Sozialversicherungspflicht (Personengruppe „101“ statt „106“).

Dabei endet das Bachelorstudium mit Ablauf des Monats, in dem das offizielle Prüfungsergebnis feststeht.

Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium

Leon erhält das Ergebnis seiner Bachelor-Abschlussprüfung am 12. Februar 2024. Sein Arbeitgeber meldet die Werkstudententätigkeit also zum 29. Februar 2024 ab. Weil er in gleichem Umfang in dem bisherigen Betrieb beschäftigt wird, meldet der Arbeitgeber ihn zum 1. März 2024 als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer an. Leon beginnt im April 2024 mit dem Masterstudium an der Universität zu Köln und legt eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber meldet ihn daher mit Beginn des Semesters am 8. April 2024 wieder als Werkstudent an.

Häufig arbeiten Studierende im Zeitraum bis zum Masterstudium nur geringfügig. Der Arbeitgeber ermittelt dafür das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für die nächsten zwölf Monate vorausschauend. Kommt er dabei auf maximal 6.456 Euro im Jahr (also 538 Euro pro Monat), liegt ein geringfügig entlohnter Minijob vor.

Lag bisher eine Werkstudententätigkeit mit der Beitragsgruppe „106“ vor, meldet der Arbeitgeber die Person bei der Krankenkasse ab und bei der Minijob-Zentrale mit der Personengruppe „109“ an. Bei Wiederaufnahme der Werkstudententätigkeit mit der Personengruppe „106“ meldet der Arbeitgeber die Person bei der Minijob-Zentrale ab und bei der Krankenkasse an.

Gut zu wissen: Auf eine Werkstudententätigkeit kann beim selben Arbeitgeber keine kurzfristige Beschäftigung folgen. Das Sozialversicherungsrecht geht in diesem Fall von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis aus.

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Weitere Informationen rund um die Beschäftigung von Studierenden und Personen im Praktikum gibt es im Fachportal für Arbeitgeber.

Abgrenzung von Krankengeld für eine Begleitperson im Krankenhaus zu Kinderkrankengeld

Arbeitgeber übermitteln Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen im elektronischen Meldeverfahren. Dabei ist es wichtig, den richtigen Abgabegrund anzugeben.

 

Begleitperson bei stationärer Behandlung: Meldegrund 04

Bei einer stationären Behandlung kann es notwendig sein, dass Menschen aus medizinischen Gründen eine Begleitung brauchen.

Wird ein Mensch mit schwerer geistiger Behinderung oder ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten im Krankenhaus behandelt, ist oft die Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson nötig. Diese Begleitperson hat dann Anspruch auf Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Begleitung ist aus medizinischen Gründen notwendig.
  • Die Begleitperson wird mitaufgenommen oder betreut ihre angehörige Person ganztägig.
  • Ihr entsteht dadurch ein Verdienstausfall.
  • Die Begleitperson ist ein nahes Familienmitglied oder aus dem engsten Umfeld.
  • Beide Personen sind gesetzlich krankenversichert.
  • Die zu begleitende Person hat eine Behinderung und erhält Eingliederungshilfe.

In dieser Fallkonstellation meldet der Arbeitgeber den Meldegrund 04 „Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus“.

 

Freistellung bei erkranktem Kind: Meldegrund 02

Erfolgt eine Freistellung von der Arbeit, weil Beschäftigte ihr krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen (Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung) oder sie aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung ihres Kindes mitaufgenommen werden müssen (Kinderkrankengeld bei stationärer Betreuung), melden Arbeitgeber den Abgabegrund „02“.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind muss gesetzlich versichert und
  • unter zwölf Jahre alt sein
  • oder eine Behinderung haben
  • und auf Hilfe angewiesen sein.
  • Bei Kindern bis acht Jahren geht die AOK davon aus, dass eine Begleitung ins Krankenhaus immer erforderlich ist. Dann genügt die Bescheinigung über die Dauer des stationären Aufenthalts.
  • Über die Dauer und medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme stellt das Krankenhaus eine Bescheinigung aus.

Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse des Elternteils beantragt. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es nicht. Die Tage werden nicht auf den Anspruch bei häuslicher Betreuung angerechnet. In dieser Zeit bleibt die Krankenversicherung bestehen.

In der Praxis werden die Meldegründe 04 und 02 sehr häufig verwechselt, sodass in der Meldung der falsche Abgabegrund erscheint. Daher ist die Unterscheidung sehr wichtig.

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Stand

Erstellt am: 16.04.2024

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