Zu berücksichtigende Entgelte
Bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe werden alle Entgelte berücksichtigt, die für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgewendet werden (etwa Honorare, Gagen, Tantiemen, Ankaufspreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen und mehr).
Dazu gehören auch alle Auslagen (wie Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (etwa für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die einem Künstler oder Publizisten vergütet werden.
Entgelte für urheberrechtliche Nutzungsrechte, die nicht an Verwertungsgesellschaften, sondern an Künstler oder Publizisten gezahlt werden, gehören zum abgabepflichtigen Entgelt. Wichtig dabei ist, dass es sich um die Nutzung einer künstlerischen/publizistischen Leistung handelt.
Nicht zu berücksichtigende Entgelte
Nicht alle Entgelte werden zur Beitragsbemessung herangezogen. Folgende gehören nicht zur Bemessungsgrundlage:
- Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel eine GmbH oder eine AG)
- Zahlungen an Kommanditgesellschaften (KG), GmbH & Co. KG und GmbH & Co. OHG
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst)
- Zahlungen für die Verwertung von Namensrechten
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (wie Reisekosten oder übliche Bewirtungskosten – mit Nachweis und unter Beachtung der Grenzwerte nach § 3 Nr. 16 EStG
- die steuerfreie Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale)
- gesondert ausgewiesene Druckkosten (reine Vervielfältigungskosten)
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
- private Aufwendungen des Unternehmers und Aufwendungen für interne Maßnahmen, beispielsweise für Betriebsfeste
Unerheblich für die Abgabepflicht ist, ob
- die selbstständigen Künstler oder Publizisten als einzelne Freischaffende, als Gruppe (zum Beispiel GbR) oder unter einer Firma (Einzelfirma, auch Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt werden,
die Künstler oder Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.
Mehrstufenverfahren
Entgelte, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich nur einmal der Abgabepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Leistung mehrfach unverändert verwendet wird.
Wird eine solche Leistung jedoch verändert und damit Bestandteil einer neuen Leistung, besteht eine erneute Abgabepflicht. In diesem Fall werden in mehreren Stufen künstlerische Einzelleistungen zu einem Gesamtwerk zusammengeführt. Dieses sogenannte Mehrstufenverfahren löst die mehrfache Entrichtung der Künstlersozialabgabe aus.
Beispiel: Mehrstufenverfahren
Ein Unternehmen beauftragt eine Werbeagentur, einen bestehenden Verkaufskatalog zu aktualisieren und neu zu bebildern. Die Werbeagentur lässt von einem selbstständigen Fotografen mehrere Produktfotos für den Katalog anfertigen. Entsprechend dem Fotografenhonorar von 3.000 € zahlt die Werbeagentur die anfallende Künstlersozialabgabe.
Die an die Werbeagentur gezahlte Vergütung von 20.000 € (das Honorar des Fotografen und die darauf entfallende Künstlersozialabgabe sind hierin kalkulatorisch enthalten) unterliegt in voller Höhe der Abgabepflicht. Unberücksichtigt bleibt dabei die von der Agentur für das Honorar geleistete Künstlersozialabgabe.
Berechnung der Künstlersozialabgabe
Für die Berechnung der Künstlersozialabgabe gilt das Zuflussprinzip. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Lauf eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten tatsächlich gezahlt hat. Die Summe der Entgelte wird mit dem Abgabesatz multipliziert und ergibt die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.
Der Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Höhe wird dabei so bemessen, dass das Abgabeaufkommen zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse des folgenden Kalenderjahrs zu decken. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Aufgrund weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Millionen Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Damit wird einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt. Der Abgabesatz für 2023 beträgt 5,0 Prozent.