Um die Millionen Geflüchteten aus der Ukraine aufzunehmen, hat die EU Anfang März 2022 beschlossen, die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie erstmals anzuwenden. Dadurch haben Flüchtende aus der Ukraine einen besonderen Status. Sie können ohne Visum in die EU einreisen und sich in der EU aufhalten.
Sie erhalten eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialleistungen ohne aufwändiges Verfahren. Dazu hat das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung erlassen, nach der Ukrainerinnen und Ukrainer vorübergehend von der sonstigen Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Eine Beschäftigung oder auch eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ist für sie mit Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk über eine erlaubte Erwerbstätigkeit möglich. Geflüchtete aus der Ukraine haben 90 Tage Zeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Die Regelung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine wurde bis zum 31. März 2026 verlängert.
Arbeitgeber können Geflüchtete aus der Ukraine sofort beschäftigen, wenn deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen ist. Das ist bei den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine die Regel. Auch mit einer vorübergehenden Bescheinigung, der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die die Zeit bis zur Erstellung des eigentlichen Aufenthaltstitels überbrückt, ist schon eine Arbeitserlaubnis erteilt. Die Geflüchteten können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung beginnen.