Beschäftigung von Geflüchteten

Zahlreiche Geflüchtete streben auf den deutschen Arbeitsmarkt. Sie können dazu beitragen, den aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmenden Personalmangel abzufedern. Sie zu beschäftigen, ist im Fall von Geflüchteten aus der Ukraine für Unternehmen unbürokratisch möglich. Aber auch Geflüchtete aus anderen Staaten können beschäftigt werden.

Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine

Um die Millionen Geflüchteten aus der Ukraine aufzunehmen, hat die EU Anfang März 2022 beschlossen, die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie erstmals anzuwenden. Dadurch haben Flüchtende aus der Ukraine einen besonderen Status. Sie können ohne Visum in die EU einreisen und sich in der EU aufhalten.

Sie erhalten eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialleistungen ohne aufwändiges Verfahren. Dazu hat das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung erlassen, nach der Ukrainerinnen und Ukrainer vorübergehend von der sonstigen Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Eine Beschäftigung oder auch eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ist für sie mit Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk über eine erlaubte Erwerbstätigkeit möglich. Geflüchtete aus der Ukraine haben 90 Tage Zeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Die Regelung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gilt vorerst für erstmalige Einreisen bis zum 4. März 2024. Ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse werden automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Arbeitgeber können Geflüchtete aus der Ukraine sofort beschäftigen, wenn deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen ist. Das ist bei den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine die Regel. Auch mit einer vorübergehenden Bescheinigung, der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die die Zeit bis zur Erstellung des eigentlichen Aufenthaltstitels überbrückt, ist schon eine Arbeitserlaubnis erteilt. Die Geflüchteten können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung beginnen.

Bund und Länder wollen sich dafür einsetzen, dass die Anerkennung der Berufsabschlüsse ukrainischer Geflüchteter einfach und schnell abläuft.

Weiterführende Links für geflüchtete Beschäftigte

Das Informationsangebot für Ukrainerinnen und Ukrainer, die in Deutschland angekommen eine Beschäftigung aufnehmen wollen, ist groß. Wir haben die wichtigsten Links zusammengestellt:

  • Überblick über Beratungsmöglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine, die eine Beschäftigung aufnehmen wollen, bietet die Bundesagentur für Arbeit.
  • Häufig gestellte Fragen zu Arbeit und Sozialleistungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
  • Rechtliche Fragen zum Aufenthalt in Deutschland beantwortet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch.
  • Fragen zu medizinischen Hilfen und zur Gesundheitsversorgung in Deutschland klärt die Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • Auch die AOK gibt Hilfe zu Medizin und Versorgung auf Deutsch und Ukrainisch.
aok.de

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Fragen zur Krankenversicherung mit der AOK und Gesundheitsleistungen in vielen Sprachen beantwortet das Informationsportal der AOK.

Der Aufenthaltsstatus

Bei der Frage, ob die Beschäftigung von Geflüchteten im Unternehmen möglich ist, kommt es auf den Aufenthaltsstatus der Person an.

Vor Abschluss des Asylverfahrens:

  • Geflüchteten, die Asyl beantragt haben, ist das Arbeiten in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland untersagt. Asylbewerber können einen verpflichtenden Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung auferlegt bekommen. Dieser kann bis zu sechs Monate dauern. In der Zeit des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung wird meist keine Arbeitserlaubnis erteilt.
  • Asylbewerbende mit einer Aufenthaltsgestattung sind Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Beantragung von Asyl wird in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung ausgesprochen. Asylbewerbende können sich grundsätzlich frei im Bundesgebiet bewegen. Es kann jedoch eine Residenzpflicht bestehen. Sie können ab dem vierten Monat in Deutschland eine Arbeitserlaubnis beantragen.
  • Für Asylbewerbende aus sicheren Herkunftsstaaten gilt ein Arbeitsverbot, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde.

Nach Abschluss des Asylverfahrens:

  • Anerkannte Flüchtlinge dürfen jede Beschäftigung aufnehmen.
  • Geduldete sind Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können. Gründe dafür können beispielsweise eine Krankheit, fehlende Ausweispapiere oder ein Abschiebestopp des Innenministeriums sein. Geduldete können mit Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.
  • Bei Geduldeten, die das Abschiebehindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben, ist die Beschäftigung untersagt. Das gilt auch für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde.

Beschäftigung mit Arbeitserlaubnis

Arbeitgeber können Personen mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung ab dem vierten Monat beschäftigen, in dem sie sich in Deutschland aufhalten. Dazu haben Bewerbende eine Arbeitserlaubnis für die konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Arbeitgeber müssen sich den Aufenthaltstitel der Bewerbenden zeigen lassen. Wenn ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gilt, steht in der Aufenthaltsgestattung oder Duldung der Satz „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“.

Eine Arbeitserlaubnis muss immer bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die asylsuchende Person bereits eine Arbeitsstelle gefunden hat. Bei der Ausländerbehörde bekommt sie ein Formular, das der Arbeitgeber für sie ausfüllt.

Das Beschäftigungsduldungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, gewährt Geduldeten einen langfristigen Aufenthaltsstatus für 30 Monate, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt unter anderem die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden seit mindestens 18 Monaten, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts sowie das Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschäftigungsduldung kann nach 30 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis führen.

Die Vorrangprüfung

Bei Bewerbenden aus dem Ausland ermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen einer Vorrangprüfung, ob bevorrechtigte Bewerbende für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen, beispielsweise deutsche Staatsangehörige oder aus der EU. Diese Prüfung ist nicht immer notwendig:

  • Vom vierten Monat nach ihrer Einreise an können Asylbewerbende und Geduldete in vielen Teilen Deutschlands ohne Vorrangprüfung der BA beschäftigt werden.
  • Ab dem 16. Monat des Aufenthalts ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen.
  • Ab dem 49. Monat ist keine Zustimmung der BA mehr erforderlich, jedoch weiterhin die der Ausländerbehörde.

Ob auf die Vorrangprüfung verzichtet wird, ist regional unterschiedlich. Auskunft gibt hier im Zweifel die zuständige BA oder die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde leitet bei Beantragung einer Arbeitsgenehmigung jeweils die notwendigen Schritte teils automatisiert ein.

Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

Ohne Vorrangprüfung können Asylbewerbende oder Geduldete eingestellt werden, die

  • die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU in Mangelberufen erfüllen oder
  • Fachkräfte mit anerkannter, qualifizierter Berufsausbildung in Engpassberufen sind oder
  • eine praktische Tätigkeit zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ausüben oder
  • sich bereits 15 Monate in Deutschland aufhalten.

Beschäftigung als Leiharbeitnehmende

Eine Tätigkeit in Leiharbeit ist für Asylbewerbende und Geduldete erlaubt, wenn für die ausgeübte Beschäftigung keine Vorrangprüfung erfolgt. Leiharbeit ist nach Ablauf der Zugangsfrist von drei Monaten in den meisten Regionen oder bei den genannten Beschäftigungen als Fachkraft und generell nach einem Aufenthalt von 15 Monaten möglich.

Geflüchtete im Praktikum

Für Praktika von Geflüchteten ist in allen Fällen eine Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich, nicht jedoch die zusätzliche Zustimmung der Agentur für Arbeit. Eine Vorrangprüfung durch die BA findet hier nicht statt. Ein Praktikum kann erst nach der Dreimonatsfrist des generellen Arbeitsverbots seit Ankunft in Deutschland aufgenommen werden.

Bei bezahlten Praktika sind Arbeitgeber an die Regeln des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gebunden.

KOFA

Handlungsempfehlung Praktikum für Geflüchtete

Arbeitgeber, die Geflüchteten Praktika anbieten möchten, finden mehr Informationen beim Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA).

Ausbildung von Geflüchteten

Arbeitgeber dürfen Asylsuchenden, die länger als drei Monate in Deutschland sind, einen Ausbildungsplatz anbieten. Geduldete dürfen eine Ausbildung vom ersten Tag an, an dem sie als Geduldete gelten, beginnen.

  • Voraussetzung für eine Ausbildung ist eine Beschäftigungserlaubnis, die bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden kann und im Ausweis eingetragen wird. Eine Arbeitsgenehmigung kann ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen zur Berufsausbildung ausgestellt werden.
  • Darüber hinaus gibt es Fördermöglichkeiten für ausbildende Betriebe. Auskunft erteilen die ausbildungsbegleitenden Kammern.
  • Geflüchtete erhalten bis zu einem Alter von 21 Jahren auch bei einer Duldung (also einer Ablehnung des Asylbegehrens) ein Bleiberecht in Deutschland bis zum Ende der Ausbildung.
  • Bereits anerkannte Geflüchtete haben einen direkten Zugang zum Ausbildungsmarkt.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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