Beitragssätze 2024 bei Versorgungsbezügen

Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehenden werden der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der gesetzlichen Rente auch Zahlungen aus Versorgungsbezügen wie etwa Betriebsrenten zugrunde gelegt. Dabei gibt es eine Freigrenze und einen Freibetrag.

Freibetrag nur für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung

Der Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen gilt nur für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Betriebsrenten, Pensionszusagen, Zahlungen aus Direktversicherungen und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (monatliche und einmalige Zahlungen). Bei anderen rentenähnlichen Bezügen, etwa aus Versorgungen aus öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis (zum Beispiel Unfallversicherungen) oder berufsständischen Versorgungen, sind weiter Krankenversicherungsbeiträge auf die volle Summe zu entrichten, sobald die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 Euro) überschritten wird.

Die Freibetragsregelung gilt nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Beitragssätze 2024

Mit diesen Beitragssätzen müssen Sie 2024 rechnen:

Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz *14,6 %
Individueller Zusatzbeitrag der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland1,8 %
Pflegeversicherung **
Beitragssatz seit 1.7.20233,4 %
Beitragssatz für Kinderlose seit 1.7.20234,0 %

* Für Beziehende von Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG): halber Beitragssatz = 7,3 %

** Die Abschläge für Kinder und die jeweilige Beitragsverteilung für Arbeitgeber und Beschäftigte können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Für Beschäftigungen mit einem Beihilfeanspruch sind die Werte dort ebenfalls zu finden.

Freibetrag und Freigrenze

Wer Versorgungbezüge aus betrieblichen Altersversorgungen wie Betriebsrenten erhält, zahlt dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für kleine Betriebsrenten gilt eine Freigrenze: Beiträge werden nur dann fällig, wenn die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Das entspricht 176,75 Euro monatlich für 2024.

Seit 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentenbeziehende, deren Versorgungsbezüge über der Freigrenze liegen, eine Entlastung. Es wurde bei der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag entspricht der Höhe der Freigrenze. Sind die Versorgungsbezüge 2024 höher als 176,50 Euro, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig. Wer zum Beispiel eine Betriebsrente in Höhe von 200 Euro im Monat erhält, zahlt nur von 23,25 Euro (200 Euro minus 176,75 Euro) den Beitrag zur Krankenversicherung.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 03.01.2024

Weiteres zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.

Mehr erfahren
Betriebliche Altersversorgung

Unternehmen können ihre Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Betriebsrente finanziell unterstützen. Gleichzeitig positionieren sie sich mit diesem Angebot als attraktiver Arbeitgeber.

Mehr erfahren
Beiträge zur Sozialversicherung

Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu geben. Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung ein und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.