Betriebsrente zusätzlich zur Altersrente
Die gesetzliche Rente allein wird künftig vielen Arbeitnehmern nicht mehr reichen, um ihren bisherigen Lebensstandard auch im Rentenalter zu halten. Neben der gesetzlichen Rente und der privaten Altersvorsorge gibt es in Deutschland eine weitere Möglichkeit, um ein finanzielles Polster für den Ruhestand anzusparen: die betriebliche Altersversorgung (bAV).
Die Beiträge zur bAV können entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Die Wahl von einem der möglichen sogenannten Durchführungswege hat für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen, die er bei der Entscheidung berücksichtigen sollte.
Grundsätzlich hat jeder rentenversicherungspflichtig Beschäftigte Anspruch auf Umwandlung eines Teils seines Lohns oder Gehalts zugunsten einer bAV. Diese Form des Aufbaus einer Betriebsrente wird auch als Entgeltumwandlung bezeichnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren dabei, künftige Lohnansprüche des Arbeitnehmers in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln.
Formen der betrieblichen Altersversorgung
Um Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der bAV zu ermöglichen, gibt es sie in fünf verschiedenen Formen – den Durchführungswegen. Möglich ist beispielsweise eine Direktversicherung. Zur Finanzierung seiner arbeitsrechtlichen Zusage schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Versicherung ab.
Die Leistungen aus der bAV werden dem Arbeitnehmer zum Renteneintritt ausgezahlt. Bis zu einer Freigrenze von 169,75 Euro (für 2023) fallen aus den Versorgungsbezügen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung an. Wird dieser Betrag überschritten, werden bei gesetzlich versicherten Rentnern Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung fällig, wobei in der Krankenversicherung ein zusätzlicher Freibetrag von 169,75 Euro abgezogen wird.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Es soll die weitere Verbreitung der bAV fördern. Die enthaltenen Maßnahmen und Veränderungen sind sowohl zur Förderung von bereits bestehender bAV als auch für das neue sogenannte Sozialpartnermodell konzipiert.
Reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell
Bei der reinen Beitragszusage handelt es sich um eine neue Zusageform in den bekannten versicherungsförmigen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Damit wird es den Sozialpartnern ermöglicht, reine Beitragszusagen auf der Grundlage von Tarifverträgen einzuführen. Im Unterschied zu den klassischen Modellen der bAV sind bei der reinen Beitragszusage keine Mindest- oder Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen vorgesehen. Vielmehr wird eine Zielrente zugesagt, deren Höhe jedoch nicht gesichert ist.
Arbeitgeber werden so von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet.
Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Längst nicht jeder Beschäftigte macht von den angebotenen Möglichkeiten Gebrauch: 2019 lag die Verbreitungsquote der bAV bei lediglich 56 Prozent. Weitere Maßnahmen, die Verbreitung der bAV zu fördern, sind:
- Arbeitgeberförderbetrag für Geringverdiener über einen Steuerzuschuss
- Verpflichtender Arbeitgeberbeitrag bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts seit 2019 für alle neuen und seit 2022 auch für Altverträge
Aufklärungspflichten des Arbeitgebers über die betriebliche Altersversorgung
Der Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers in der bAV Altersversorgung wahrzunehmen und seinem Arbeitnehmer darüber Informationen zu geben. Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Ansonsten haftet er für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Arbeitgeber müssen demzufolge auch auf die „negativen“ Wirkungen einer Entgeltumwandlung schriftlich hinweisen wie zum Beispiel die nachgelagerte Besteuerung, den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf die Leistungen im Rentenalter und die bedingte Vererbbarkeit durch eingeschränkte Hinterbliebenenbegriffe.