Sozialversicherung: Kurz notiert im November
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Regierung will Betriebsrente stärken * Zwölf Monate Kurzarbeitergeld * Systemupdate beim digitalen Verfahren zur Pflegeversicherung * Paketboten-Schutz-Gesetz gilt dauerhaft * Trends & Tipps 2026: Checkbriefe & Informationsservice
Regierung will Betriebsrente stärken
Die Bundesregierung hat das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) auf den Weg gebracht und damit ein Vorhaben der Vorgängerregierung aufgegriffen. Der Entwurf enthält vor allem Maßnahmen, die Arbeitgebern und Beschäftigten den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) erleichtern sollen. Das Ziel ist eine stärkere Verbreitung von Betriebsrenten in deutschen Unternehmen.
So will das Gesetz die Abwicklung einer bAV insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erleichtern. Nichttarifgebundene Unternehmen sollen sich bestehenden Sozialpartnermodellen der bAV anschließen und damit ohne viel Aufwand oder Risiko ihren Beschäftigten ein attraktives bAV-Modell anbieten können. Das soll kleinen Unternehmen auch bei der Sicherung von Fachkräften helfen. Voraussetzung für die Etablierung künftiger Systeme auch ohne tarifvertragliche Grundlage ist die Zahlung eines pauschalen Zuschusses des Arbeitgebers in Höhe von 20 Prozent – unabhängig vom Durchführungsweg und von der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis. Die Regelung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Sozialpartnermodell in der bAV
Beim sogenannten Sozialpartnermodell schließen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften („Sozialpartner“) Tarifverträge ab, in denen die Möglichkeiten der bAV geregelt sind. Arbeitgeber zahlen dabei feste Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung ein, ohne eine bestimmte spätere Rentenhöhe zu garantieren. Das bedeutet, sie müssen keine zusätzlichen Mittel aufbringen, falls es zu Kursverlusten kommt. Die Steuerung übernehmen die Sozialpartner, was den Aufwand auf Seiten der Arbeitgeber reduziert.
Weitere Maßnahmen sind erst zum 1. Januar 2027 geplant, etwa die verbesserte Förderung für Beschäftigte mit einem geringen Einkommen.
Im AOK-Fachportal können Sie sich über die Möglichkeiten der bAV, gesetzliche Vorgaben und Durchführungswege informieren.
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Kurzarbeitergeld wieder für maximal zwölf Monate
Ab 1. Januar 2026 ist die Zahlung von Kurzarbeitergeld wieder auf zwölf Monate beschränkt. Die im Vorjahr beschlossene längere Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 Monaten gilt nur noch bis 31. Dezember 2025. Im August 2025 lag die Zahl der Beziehenden von konjunkturellem Kurzarbeitergeld nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit bei 171.000. Das waren 32.000 weniger als im Juli, aber 6.000 mehr als im August 2024.
Als Vergütung für den Entgeltausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht während der Kurzarbeitsphase die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es den Beschäftigten aus. Das verauslagte Kurzarbeitergeld wird dem Unternehmen auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
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Systemupdate beim digitalen Verfahren zur Pflegeversicherung
Aufgrund einer Aktualisierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann es im Zeitraum von Montag, 24. November 2025 bis Montag, 1. Dezember 2025 zu verzögerten Rückmeldungen im Verfahren DaBPV (Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung) kommen. Arbeitgeber und Steuerberatende sollten das bei der Planung ihrer Meldeprozesse berücksichtigen und eventuelle Verzögerungen beim Datenaustausch einkalkulieren.
Nach Abschluss der Aktualisierung wird die Datenübertragung automatisch fortgesetzt. Eine zusätzliche Aktion durch die Arbeitgeber oder Steuerberatenden ist nicht erforderlich. Wann die Aktualisierung abgeschlossen ist, kann die Deutsche Rentenversicherung nur kurzfristig einschätzen. Sie veröffentlicht dazu gegebenenfalls aktuelle Informationen.
Paketboten-Schutz-Gesetz gilt dauerhaft
Die Bundesregierung hat beschlossen, die bereits seit 2019 gesetzlich vorgegebene Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche dauerhaft einzuführen. Hauptunternehmen haften damit weiterhin für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge ihrer beauftragten Subunternehmer. Das sogenannte Paketboten-Schutz-Gesetz wurde 2019 mit einer Frist bis Ende 2025 eingeführt. Eine Evaluierung hat die Wirksamkeit des Gesetzes bestätigt, weshalb es nun dauerhaft gelten soll.
Durch das Gesetz werden Paketdienstleister dazu angehalten, die von ihnen beauftragten Subunternehmen sorgfältig auszuwählen. Nachweise über die ordnungsgemäße Zahlung der SV-Beiträge können die Subunternehmen entweder über Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Zertifizierungen oder eine Präqualifizierung bei den Industrie- und Handelskammern erbringen. Das Gesetz schränkt auf diese Weise illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit in der Paketbranche ein. Diese wirken sich durch fehlende Sozialversicherungsbeiträge nicht nur auf das gesamte Sozialsystem aus und verhindern einen fairen Wettbewerb, sondern gehen auch zu Lasten der Beschäftigten.
Das Gesetz befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Mit einem Abschluss ist noch in diesem Jahr zu rechnen.
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Trends & Tipps 2026: Checkbriefe & Informationsservice
Zum 1. Januar 2026 treten wichtige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich auf die Sozialversicherung auswirken. Im bewährten AOK Themenspezial zum Jahreswechsel „Trends & Tipps – Neues in der Sozialversicherung 2026“ versorgen wir Sie stets aktuell mit allen wichtigen Informationen.
Nutzen Sie in diesem Jahr die neuen Checkbriefe. Sie fassen die wichtigsten Änderungen kompakt und übersichtlich zusammen. Die Checkbriefe sind ab sofort zu folgenden Themen abrufbar:
- Entsendungen
- Digitales Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung
- Mindestlohn, Minijobs und Übergangsbereich
- Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA-EEL)
- Beiträge & Rechengrößen
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Stand
Erstellt am: 13.11.2025
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