Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche und Übungsleiter

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Erhalten Personen für ein nebenberufliches Ehrenamt auch eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, fallen dafür weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern an.
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Übungsleiterpauschale

Wer sich nebenberuflich als Übungsleiter engagiert, kann zum Ausgleich eine Übungsleiterpauschale erhalten. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit darf ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit nicht überschreiten. Übungsleiter können damit jährlich bis zu 3.300 Euro steuerfrei erhalten. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter sind damit keine Lohnbestandteile in der Sozialversicherung.

Ist die Person beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, für den sie auch die Aufgabe als Übungsleiter ausführt, kann sie die steuerfreie Übungsleiterpauschale nicht beanspruchen. In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Einen solchen Zusammenhang nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind oder
  • Beschäftigte mit der Nebentätigkeit eine ihnen aus dem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllen oder
  • Beschäftigte auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Arbeitgebers unterliegen.

Dieser Übungsleiterfreibetrag kann bei mehreren nacheinander ausgeübten, begünstigten Tätigkeiten aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Arbeitgeber darüber verständigen, bis zu welchem Teilbetrag der Steuerfreibetrag bisher ausgeschöpft wurde.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 960 Euro jährlich gilt für Personen im Ehrenamt, zum Beispiel im Vorstand eines Vereins im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Bereich. Bis zur Höhe von 960 Euro bleiben die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Der zeitliche Umfang darf dabei ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit nicht überschreiten.

Beschäftigte können beide Pauschalen in einem Jahr in Anspruch nehmen, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit. Zum Beispiel kann ein Vorstandsmitglied in einem Turnverein für die Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Gleichzeitig kann er auch als Trainer für eine Sportart die Übungsleiterpauschale nutzen.

Minijob und Ehrenamt

Die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.300 Euro sowie die Ehrenamtspauschale in Höhe von 960 Euro jährlich gelten auch für geringfügig Beschäftigte, die sich nebenberuflich in einem Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung engagieren.

Bei einer Kombination aus Minijob und Ehrenamt kann nur eine der beiden Pauschalen genutzt werden. So kann etwa ein gemeinnütziger Verein zum Beispiel eine Betreuerin als Minijobberin beschäftigen und zusätzlich eine Pauschale zahlen. Bei 603 Euro Monatsverdienst für den Minijob und 275 Euro monatlich (gleich 3.300 Euro im Jahr) Übungsleiterpauschale erhält sie monatlich 878 Euro für ihre Tätigkeit. Die Übungsleiterpauschale ist steuer- und beitragsfrei. Sie zählt nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und wirkt sich nicht auf die Geringfügigkeit der Beschäftigung aus.

Stand

Erstellt am: 30.04.2026

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