Sonn- Feiertags- und Nacht-Zuschläge
Wann werden SFN-Zuschläge fällig?
Arbeitgeber gewähren Beschäftigten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt, wenn diese zu Zeiten arbeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat. Damit wird die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht finanziell besonders anerkannt. Der Anspruch der Beschäftigten auf einen Zuschlag kann sich aus dem Gesetz (Nachtarbeit), einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag (Sonn- und Feiertage) begründen.
SFN-Zuschläge und SV-Beiträge
Bei den SFN-Zuschlägen unterscheiden sich das Steuerrecht und das Beitragsrecht:
Das Steuerrecht: Zuschläge, die ein Betrieb für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Lohn oder Gehalt (sogenannter Grundlohn) zahlt, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag in Höhe von 50 Euro pro Stunde anzusetzen. Die Obergrenze gilt auch bei Beschäftigten mit einem höheren Stundengrundlohn.
Das Beitragsrecht: In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, soweit sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen. Hier weicht das Beitragsrecht also vom Steuerrecht ab. Verdient eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mehr als 25 Euro pro Stunde, sind die SFN-Zuschläge zwar steuer-, aber nicht beitragsfrei.
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung sind:
- Die Arbeit wurde tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistet.
- Der Arbeitgeber leistet den Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn.
- Die Zuschläge werden im Lohnkonto korrekt ausgewiesen.
Was ist der Grundlohn?
Beim Grundlohn handelt es sich um das laufende Arbeitsentgelt, das Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht.
Bestandteile des Grundlohns sind:
- Laufender Arbeitslohn
- Vermögenswirksame Leistungen
- Laufende Zuschläge und Zulagen, die nicht steuerbegünstigt sind
- Laufend gewährte Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind
- Steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, die nicht pauschal mit 15 Prozent besteuert werden
- Laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sie pauschal versteuert werden oder steuerfrei sind
- Nachzahlungen von Arbeitslohn, die zum laufenden Arbeitslohn gehören
Vereinfachungsregel für die Praxis
Arbeitgeber, die bei der Zahlung von SFN-Zuschlägen nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können die umfangreiche Grundlohnberechnung vermeiden. Dazu vereinbaren sie mit ihren Beschäftigten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese orientieren sich ausschließlich an den Prozentsätzen und begünstigten Arbeitszeiten, die das Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) festlegt. Als Bemessungsgrundlage dient der arbeitsrechtlich vereinbarte Stundenlohn.
Mit solch einer Vereinbarung liegen die gezahlten Zuschläge stets in den steuerrechtlich zulässigen Grenzen. Sie sind damit in Höhe des gezahlten Betrags in vollem Umfang steuerfrei. Beitragsfrei sind die Zuschläge nur, wenn sie auch in der Grenze von bis zu 25 Euro liegen.
Dies gilt auch für tarifliche Bestimmungen, die die im Einkommensteuergesetz festgelegten Prozentsätze und begünstigten Arbeitszeiten der tariflichen Zuschlagsregelung zugrunde legen.
Um nachträgliche Beitragsforderungen durch Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind eine saubere Trennung von Grundlohn und Zuschlägen, die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten sowie eine nachvollziehbare Abrechnung entscheidend.
Stand
Erstellt am: 30.04.2026
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