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Mutterschaftsgeld
Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Beginn der Schutzfrist. Entbindungstag (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet.
Elternzeit
Spätester Beginn der Anzeigefrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit und spätester Termin für die Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Elternzeit) wird nicht mitgezählt.
Elternzeit
Beginn des Kündigungsschutzes, wenn Elternzeit verlangt worden ist. Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Elternzeit) wird nicht mitgezählt.
Elternzeit
Spätester Beginn der Anzeigefrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit oder auch den Teilzeitantrag bei Elternzeit/Teilzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes.
Elternzeit
Beginn des Kündigungsschutzes, soweit die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll. Der Ereignistag (= Tag des Beginns des Elternzeitabschnitts) wird nicht mitgezählt.
Krankengeld
Ende der Frist für das Einreichen der Meldung über die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet. * (gilt für AU-Bescheinigungen außerhalb des eAU-Verfahrens)
* Die Meldefristen verlängern sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.
Unterbrechungsmeldung
Ende der Frist für das Einreichen der Unterbrechungsmeldung bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat, wenn Kranken-, Übergangs-, Mutterschafts-, oder Elterngeld bezogen wird. Der Ereignistag ist stets der letzte Tag des ersten Kalendermonats der Unterbrechung. Dieser Tag wird nicht mitgerechnet. *
* Die Meldefristen verlängern sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
Elternzeit
Ende der Elternzeit bei Tod des Kindes. Der Ereignistag (= der Tod des Kindes) wird nicht mitgerechnet.
Entgeltfortzahlung
Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Wartezeit bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen. Der Ereignistag (= 1. Tag des Beschäftigungsverhältnisses) wird in die Wartezeit eingerechnet.
Elternzeit
Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Ablehnung der Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger. Der Ereignistag (= Tag des Zugangs des Antrags des Beschäftigten) wird nicht mitgerechnet.
Entgeltfortzahlung
Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch teilweise gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet einen Tag früher, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet wurde.
Anmeldung
Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über den Beginn einer geringfügigen Beschäftigung. Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Beschäftigung) wird nicht mitgerechnet. *
Abmeldung
Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über das Ende einer geringfügigen Beschäftigung. Der Ereignistag (= letzter Tag der Beschäftigung) wird nicht mitgerechnet. *
* Die Meldefristen verlängern sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Die Meldungen haben spätestens zu diesem Termin zu erfolgen, grundsätzlich aber bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
Mutterschaftsgeld
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Ende der Schutzfrist. Der Entbindungstag (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet. Dies gilt für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche (ab 1.6.2025) sowie für eine Lebend- und auch für eine Totgeburt.
Mutterschaftsgeld
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und Ende der Schutzfrist bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie auf Antrag bei der Geburt von behinderten Kindern. Der Entbindungstag (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet.
Krankengeld
Ende des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Der Ereignistag wird mitgerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass als Ereignistag grundsätzlich der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (auch wenn die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert wird). Beginnt die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit als Ereignistag anzusetzen.