Fristenrechner

Der AOK-Fristenrechner (oder auch Fristenkalender) ist ein Hilfsmittel für die Personalarbeit und in der Entgeltabrechnung. Er zeigt auf einen Blick Fristen für Mutterschutz, Elternzeit, Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder für das DEÜV-Meldeverfahren.

Was der Fristenrechner für Sie berechnet

Der Fristenrechner Ihrer AOK gibt Ihnen unter anderem Antwort auf folgende Fragen:

  • Wann beginnt die Schutzfrist für eine schwangere Mitarbeiterin?
  • Wann muss die Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Krankengelds der Krankenkasse übermittelt werden?
  • Wann muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung an- beziehungsweise abgemeldet werden?
  • Wann ist eine Unterbrechungsmeldung zu übermitteln?
  • Für welchen Zeitraum leistet der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
  • Wann endet die Frist für die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit?
  • Bis wann ist eine Elternzeit zu melden?

So nutzen Sie den Fristenrechner

Bitte klicken Sie im Kalender den Tag an, für den die Fristen berechnet werden sollen. Das aktuelle Datum ist jeweils voreingestellt.

1. Ereignistag einstellen

Monat und Jahr und dann den Tag auswählen
MoDiMiDoFrSaSo
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9101112131415
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30123456

Alle Angaben ohne Gewähr

2. Relevante Fristen anklicken

14 Wochen:Freitag 07.03.2025
13 Wochen:Freitag 14.03.2025
8 Wochen:Freitag 18.04.2025
7 Wochen:Freitag 25.04.2025
6 Wochen:Freitag 02.05.2025
Datum:13.06.2025
1 Woche:Freitag 20.06.2025
2 Wochen:Freitag 27.06.2025
3 Wochen:Freitag 04.07.2025
4 Wochen:Freitag 11.07.2025
6 Wochen:Freitag 25.07.2025
8 Wochen:Freitag 08.08.2025
12 Wochen:Freitag 05.09.2025
78 Wochen:Donnerstag 10.12.2026

3. Beschreibung der jeweiligen Frist

Wählen Sie bitte eine Frist aus, um hier die passende Beschreibung zu erhalten.

Mutterschaftsgeld

Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Beginn der Schutzfrist. Entbindungstag (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet.

Elternzeit

Spätester Beginn der Anzeigefrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit und spätester Termin für die Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Elternzeit) wird nicht mitgezählt.

Elternzeit

Beginn des Kündigungsschutzes, wenn Elternzeit verlangt worden ist. Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Elternzeit) wird nicht mitgezählt.

Elternzeit

Spätester Beginn der Anzeigefrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit oder auch den Teilzeitantrag bei Elternzeit/Teilzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes.

Elternzeit

Beginn des Kündigungsschutzes, soweit die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll. Der Ereignistag (= Tag des Beginns des Elternzeitabschnitts) wird nicht mitgezählt.

Krankengeld

Ende der Frist für das Einreichen der Meldung über die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet. * (gilt für AU-Bescheinigungen außerhalb des eAU-Verfahrens)

* Die Meldefristen verlängern sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.

Unterbrechungsmeldung

Ende der Frist für das Einreichen der Unterbrechungsmeldung bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat, wenn Kranken-, Übergangs-, Mutterschafts-, oder Elterngeld bezogen wird. Der Ereignistag ist stets der letzte Tag des ersten Kalendermonats der Unterbrechung. Dieser Tag wird nicht mitgerechnet. *

* Die Meldefristen verlängern sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche

Elternzeit

Ende der Elternzeit bei Tod des Kindes. Der Ereignistag (= der Tod des Kindes) wird nicht mitgerechnet.

Entgeltfortzahlung

Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Wartezeit bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen. Der Ereignistag (= 1. Tag des Beschäftigungsverhältnisses) wird in die Wartezeit eingerechnet.

Elternzeit

Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Ablehnung der Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger. Der Ereignistag (= Tag des Zugangs des Antrags des Beschäftigten) wird nicht mitgerechnet.

Entgeltfortzahlung

Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch teilweise gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet einen Tag früher, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet wurde.

Anmeldung

Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über den Beginn einer geringfügigen Beschäftigung. Der Ereignistag (= Tag des Beginns der Beschäftigung) wird nicht mitgerechnet. *

Abmeldung

Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über das Ende einer geringfügigen Beschäftigung. Der Ereignistag (= letzter Tag der Beschäftigung) wird nicht mitgerechnet. *

* Die Meldefristen verlängern sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Die Meldungen haben spätestens zu diesem Termin zu erfolgen, grundsätzlich aber bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung.

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche

Mutterschaftsgeld

Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Ende der Schutzfrist. Der Entbindungstag (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet. Dies gilt für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche (ab 1.6.2025) sowie für eine Lebend- und auch für eine Totgeburt.

Mutterschaftsgeld

Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und Ende der Schutzfrist bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie auf Antrag bei der Geburt von behinderten Kindern. Der Entbindungstag (= Ereignistag) wird nicht mitgerechnet.

Krankengeld

Ende des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Der Ereignistag wird mitgerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass als Ereignistag grundsätzlich der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (auch wenn die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert wird). Beginnt die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit als Ereignistag anzusetzen.

Wie funktioniert der Fristenrechner?

Sie wählen lediglich den Ereignistag im Kalender aus. Dann erhalten Sie im Fristenrechner die relevanten Fristen auf einen Blick. 

Praktisch: Mit einem Klick auf die entsprechende Frist erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung, für welches Ereignis die Frist gilt und was zu beachten ist. Hinweis: Der Ereignistag muss zur Frist addiert werden.

Die wichtigsten Fristen in der Sozialversicherung im Überblick

Fristen bei Mutterschutz

Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Beginn der Schutzfrist.6 Wochen vor Ereignistag (Geburt)
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Ende der Schutzfrist bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (ab 1.6.2025)2 Wochen nach Fehlgeburt
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Ende der Schutzfrist bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche (ab 1.6.2025).6 Wochen nach Fehlgeburt
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Ende der Schutzfrist. Dies gilt auch für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche, sowie für Totgeburten.8 Wochen nach Geburt/Fehlgeburt/Totgeburt
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und Ende der Schutzfrist bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie auf Antrag bei der Geburt von behinderten Kindern.12 Wochen nach Geburt

Fristen bei Elternzeit

Beginn des Kündigungsschutzes, soweit die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll 14 Wochen vor Beginn des Elternzeitabschnitts
Antrag auf Elternzeit/Teilzeit bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes13 Wochen vor Beginn des Elternzeitabschnitts
Beginn des Kündigungsschutzes, wenn Elternzeit verlangt worden ist.8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Spätester Beginn der Anzeigefrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes.7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Spätester Termin für die Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird.3 Wochen nach Ereignistag
Ende der Elternzeit bei Tod des Kindes3 Wochen nach Ereignistag
Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Ablehnung der Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Person.4 Wochen nach Antragseingang

Fristen bei Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Ende der Frist für das Einreichen der Meldung über die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse (gilt für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen außerhalb des eAU-Verfahrens).1 Woche
Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Wartezeit bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen.4 Wochen
Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch teilweise gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet einen Tag früher, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet wurde.6 Wochen
Ende des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.78 Wochen

Fristen im DEÜV-Meldeverfahren

Unterbrechungsmeldung

Ende der Frist für das Einreichen der Unterbrechungsmeldung bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat, wenn Kranken-, Übergangs-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld bezogen wird.

2 Wochen nach Ereignistag

Anmeldung

Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über den Beginn einer geringfügigen Beschäftigung.

6 Wochen

Abmeldung

Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über das Ende einer geringfügigen Beschäftigung.

6 Wochen

Weitere Meldefristen finden Sie im Themenbereich Meldungen zur Sozialversicherung.

Welche Rolle spielt der Ereignistag?

Bitte beachten Sie: Der Fristenkalender berechnet Fristen ohne Ereignistag. Das ist der Tag, an dem ein für die Sozialversicherung relevantes Ereignis eintritt, zum Beispiel der erste Tag einer Beschäftigung. Die Dauer der jeweiligen Frist wird also dem Ereignistag hinzugerechnet.

  • Ist für den Anfang einer Frist ein in den Tag fallendes Ereignis maßgebend, so wird bei der Fristenberechnung der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis fällt.
  • Ist hingegen der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

Das bedeutet zum Beispiel für die Berechnung der Entgeltfortzahlungsfristen:

  • Die Arbeitsunfähigkeit ist bereits vor Beginn der Arbeit eingetreten: Der Ereignistag ist der Tag vor dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag.
  • Die oder der Beschäftigte hat am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet: Der Ereignistag entspricht dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag.

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