Arbeitsfreistellung wegen Pflege für bis zu zehn Arbeitstage
Wenn ein naher Angehöriger eines Arbeitnehmers plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen braucht, kann jeder Arbeitnehmer sich sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Das legt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) fest. Es fällt in den Bereich des Arbeitsrechts.
Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist.
Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, muss diesem aber unverzüglich mitgeteilt werden. Arbeitgeber können jedoch verlangen, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorlegt.
Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister.
Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen Pflege ergibt sich für den Arbeitgeber aus dem Pflegezeitgesetz nicht. Er ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung – zum Beispiel einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder nach § 616 BGB – ergibt.
Wenn der Arbeitgeber während einer solchen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das Entgelt nicht fortzahlt, kann der Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Die Leistung wird in Höhe von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte können das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.
Auswirkungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf die Beitragsberechnung
Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bleiben Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird.
Wenn der Arbeitnehmer während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Entgelt erhält, zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Diese Tage zählen nicht als „Sozialversicherungstage“, wenn es zum Beispiel darum geht, anteilige Beitragsbemessungsgrenzen zu bilden, um den beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung zu bestimmen.