Abgabepflichtige Unternehmen an die Künstlersozialkasse

Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet bei der Abgabepflicht drei Arten von Unternehmen: die typischen Verwerter, die Eigenwerber und die Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen.

Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialversicherung finanziert sich zu 50 Prozent aus Versichertenbeiträgen, zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe und zu 20 Prozent aus einem Bundeszuschuss.

Jedes Unternehmen, das Werke und Leistungen selbstständiger Kunstschaffender und Publizistinnen oder Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das gilt für private Unternehmen ebenso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ist für die Abgabepflicht unbedeutend.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Künstlersozialkasse technisch und organisatorisch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden. Sie bleibt aber weiterhin eigenständige Anlaufstelle für abgabepflichtige Unternehmen.

Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?

Die künstlerische oder publizistische Leistung muss mit dem Zweck des nutzenden Unternehmens zusammenhängen. Mit der Nutzung müssen direkt oder indirekt Einnahmen erzielt werden.

Künstlerische und publizistische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht.

Die Künstlersozialabgabe ist auch zu zahlen, wenn der Auftrag an Personen geht, die selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind.

Abgabepflichtige Unternehmen

Abgabepflichtig sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Das KSVG unterscheidet drei Gruppen von Unternehmen, die bei Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen abgabepflichtig sind.

Das sind Unternehmen, die

  • entweder typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden (Typische Verwerter) oder
  • Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige erteilen (Eigenwerber) oder
  • nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, um damit Einnahmen zu erzielen (Generalklausel).

Typische Verwerter

Zu den typischen Verwertern von künstlerischen oder publizistischen Leistungen gehören Unternehmen, die üblicherweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten.

Das sind:

  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)
  2. Theater (ohne Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, wenn ihr überwiegender Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf ausgerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
  4. Rundfunk- und Fernsehanbieter
  5. Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  6. Galerien, Kunsthandel
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Typische Verwerter betreiben stets Eigenwerbung im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns.

Eigenwerber

Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die für sich Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Imagepflege betreiben (sogenannte Eigenwerbung) und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge gegen Entgelt an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige vergeben.

Geworben wird zum Beispiel

  • für den Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen,
  • für politische, soziale, karitative, ökologische oder andere Zwecke,
  • den Verkauf in bestimmten Branchen sowie
  • Spenden und Finanzierung von Hilfeleistungen.

Auch die Gestaltung eines Internetauftritts und die Herausgabe eines Newsletters gehören beispielsweise zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.

Damit sind praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potenziell abgabepflichtig nach dem KSVG.

Generalklausel

Aufgrund der sogenannten Generalklausel kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für seine Zwecke in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.

Nach der Generalklausel sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Kunstschaffenden oder publizistisch Tätigen organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss jeder Veranstaltungstag gesondert gewertet werden.

„Nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung

Gelegentlich bedeutet in diesem Sinn, dass die Summe der in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte die Bagatellgrenze nicht übersteigt. Bei höheren Ausgaben kommt es zur Abgabepflicht. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Künstlersozialabgabe ist das an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt (zum Beispiel Gagen, Honorare, Tantiemen).

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Abgabenpflichtgrenze (Bagatellgrenze) für erteilte Aufträge bei 1.000 Euro (2025: 700 Euro).

Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr die Bagatellgrenze übersteigt.

Künstlersozialkasse

Entgeltmeldung bei der Künstlersozialkasse

Zur konkreten Feststellung der Abgabepflicht hat die Künstlersozialkasse einen Anmelde- und Erhebungsbogen entwickelt.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026

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