Versicherungspflichtige Selbstständige
Das Sozialgesetzbuch sieht eine Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen vor. Dazu zählen:
- Handwerker, sobald sie in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Hausgewerbetreibende
- Lehrkräfte und Erzieher, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen (außer Binnenlotsen) sowie Küstenschiffer und -fischer
- Künstler
- Publizisten
- Personen, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten (arbeitnehmerähnliche Selbstständige)
Es gibt Ausnahmen, über die die Deutsche Rentenversicherung informiert.
Beantragung der Versicherungspflicht
Jeder Selbstständige, der nicht pflichtversichert ist, hat das Recht, eine Pflichtversicherung zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Die Pflichtversicherung kann zum Beispiel für jüngere Selbstständige mit einer langen Studienzeit ratsam sein. Solche Zeiten werden bei den Versicherungsjahren als rentensteigernde Anrechnungszeiten mitgerechnet.
Allerdings kann eine Antragspflichtversicherung nicht wieder gekündigt werden. Sie bleibt bestehen, bis die selbstständige Tätigkeit beendet wird.
Freiwillige Rentenversicherung Selbstständiger
Besteht für einen Selbstständigen keine Pflichtversicherung, ist eine freiwillige Rentenversicherung möglich. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sinnvoll sein, wenn bereits während einer Ausbildung oder der Erziehung von Kindern Zeiten angerechnet, die vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten aber noch nicht erreicht wurden. Die Zeiten und auch eventuell spätere Ansprüche würden ansonsten verfallen. Bei einer freiwilligen Rentenversicherung kann der monatliche Beitrag innerhalb bestimmter Grenzen selbst festgelegt werden kann.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Versicherungspflicht
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig. Das gilt ebenso für geringfügig tätige Selbstständige. Die Beiträge zur Rentenversicherung haben sie selbst zu zahlen, nicht der Auftraggeber.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind ihrer Tätigkeit und ihren Einkommensmöglichkeiten nach eher mit einem Arbeitnehmer als mit einem Unternehmer zu vergleichen. Eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung liegt vor, wenn Selbstständige
- im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten.
Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht auch bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit befreien zu lassen.
Ob eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vorliegt, prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren.