Beiträge für Minijobs
Welche Beiträge, Steuern und Umlagen Arbeitgeber für Minijobbende bis zur Geringfügigkeitsgrenze abführen müssen, steht in dieser Tabelle: für das aktuelle Jahr und rückwirkend für vorige Jahre. Die Minijobgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro. Bitte entnehmen Sie der Tabelle die Beitragsart, die Beitragsgruppe und den Prozentsatz der Abgabe, die durch die Minijob-Zentrale eingezogen wird.
Beiträge für Minijobs 2026
| Beiträge/Steuern/Umlagen | Beitragsgruppe | Prozentsatz |
|---|---|---|
| Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung | 6000 | 13,0 % |
| Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt | 6000 | 5,0 % |
| Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung | 0500 | 15,0 % |
| Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt | 0500 | 5,0 % |
| Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung | 0100 | 3,6 % |
| Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt | 0100 | 13,6 % |
| Einheitliche Pauschsteuer | St | 2,0 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | |
| Umlage für Krankheitsaufwendungen (80 %) | U1 | 0,8 % |
| Umlage für Mutterschaftaufwendungen (100 %) | U2 | 0,22 % |
Stand
Erstellt am: 01.01.2026
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