Meldung als Werkstudent
Fallen bei der Beschäftigung eines Studenten reguläre Beiträge zur Rentenversicherung an (Verdienst über 520 Euro monatlich, Werkstudentenprivileg), verwendet der Arbeitgeber in seiner Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe „106“. Die maßgebliche Beitragsgruppe ist in diesem Fall grundsätzlich „0100“.
Mehrfachbeschäftigte Studenten dürfen insgesamt die Grenze von 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Nur dann gilt das Werkstudentenprivileg.
Meldung bei Überschreiten der Grenzen
Kommt es durch Überschreiten der Grenzen von 20 Wochenstunden/182 Kalendertagen während der Vorlesungszeit zum Verlust des Status „Werkstudent“, meldet der Arbeitgeber den Studenten mit der Personengruppe „101“ und der Beitragsgruppe „1111“ als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Meldung als Minijobber
Wenn der Student nicht als Werkstudent, sondern im Rahmen einer geringfügig entlohnten beziehungsweise kurzfristigen Beschäftigung arbeitet, sind folgende Kombinationen denkbar:
- geringfügig entlohnte Beschäftigung = Personengruppe „109“/Beitragsgruppe „6500“ oder „0500“ (bei Befreiung von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht, ansonsten Beitragsgruppe „6100“ oder „0100“)
- kurzfristige Beschäftigung = Personengruppeschlüssel „110“/Beitragsgruppe „0000“
Meldung von Studenten dualer Studiengänge
Teilnehmer an dualen Studiengängen meldet der Arbeitgeber mit der Personengruppe „102“ (Auszubildende ohne besondere Merkmale). Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt bis zu 325 Euro (Geringverdienergrenze), verwendet er Personengruppe „121“, um zu kennzeichnen, dass diese Beschäftigten von der Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags ausgenommen sind.
In Zeiten, in denen Teilnehmer an dualen Studiengängen kein Arbeitsentgelt erzielen, meldet der Arbeitgeber sie mit der Personengruppe „102“ als versicherungspflichtig Beschäftigte zur Berufsausbildung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.