Versicherungspflichtige Beschäftigungen für Schüler
Sobald Schüler eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, sind sie kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.
Wer neben einer Beschäftigung als Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendschule) besucht, gilt sozialversicherungsrechtlich nicht als Schüler.
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) für Schüler
Die Regeln geringfügiger Beschäftigungen gelten auch für Schüler. Deshalb besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen (in der Rentenversicherung nur auf Antrag), wenn Schüler lediglich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt bis 520 Euro) ausüben.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Lauf eines Kalenderjahres) besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen.
Beschäftigung von Schulabgängern
Bei der Beschäftigung von Schulabgängern sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
- Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Wenn ein Prüfungszeugnis oder Abschlusszeugnis erstellt wird, ergibt sich aus dem Datum dieses Zeugnisses das Schulzeitende. Die Schülereigenschaft endet ansonsten auch mit dem Abbruch der Schulausbildung.
- Möchten Schulabgänger nach ihrem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, können sie als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden. Die Beurteilung geht dabei davon aus, dass sie die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben.
- Soll aber auf den Schulabschluss eine Berufsausbildung folgen, so gilt der Schulabgänger als berufsmäßig Beschäftigter.
- Für junge Menschen, die nach der Schule eine Ausbildung oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen möchten, gilt: Für Beschäftigungen zwischen Schule und Ausbildung oder Berufsaufnahme, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Auch wenn er nur vorübergehend ist, kann dieser Job nicht unter die Regelungen der kurzfristigen Beschäftigung fallen.
- Beschäftigungen, die zwischen Ende der Schulzeit und Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligem Wehrdienstes fallen, werden ebenfalls als berufsmäßig angesehen.