Überblick: Krankenkassenwahlrecht

Arbeitnehmer können ihre Krankenkasse frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Die Bindungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2021 nur noch zwölf Monate.
Mann mit Brille unterhält sich lächelnd mit Kollegen.© shapecharge / iStock

Das Krankenkassenwahlrecht für Arbeitnehmer

Krankenversicherungspflichtige sowie krankenversicherungsfreie Personen können ihre Krankenkasse aus verschiedenen Anbietern der gesetzlichen Krankenversicherung frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Hierbei wird unterschieden,

  • ob eine Krankenversicherungspflicht oder eine Versicherungsberechtigung als freiwilliges Mitglied neu eintritt oder
  • ob das Mitglied sich aus einer bestehenden Mitgliedschaft heraus für eine neue Krankenkasse entscheidet.

Krankenkassenwahlrecht seit 2021

Seit dem 1. Januar 2021 ist der Wechsel der Krankenversicherung für Arbeitnehmer einfacher. Die Bindungsfrist verkürzt sich auf zwölf Monate. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann sofort eine neue Kasse gewählt werden (Ausnahme: Mehrfachbeschäftigung). Auch für Arbeitgeber gibt es Vereinfachungen.

Familienangehörige

Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder ein Elternteil sein.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023

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