Unternehmensnummer und Unternehmensbasisdatenregister
Bestandsdaten bis Ende Mai melden
Bei der elektronischen Beantragung einer Betriebsnummer ist vom Arbeitgeber immer die Unternehmensnummer anzugeben. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermittelt die Schlüsselkombination an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Für den strukturierten Aufbau eines Unternehmensbasisdatenregisters beim Statistischen Bundesamt geben Arbeitgeber bis zum 31. Mai 2024 einmalig Bestandsmeldungen (Datenbaustein DSBD) inklusive Unternehmensnummer ab.
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt ab dem 1. Juni 2024 die gekoppelte Information von Unternehmensnummer und Betriebsnummer an die DGUV. Diese leitet sie als Quellregister an das Unternehmensbasisdatenregister weiter.
Änderungen melden
Arbeitgeber haben Änderungen der betrieblichen Angaben zu melden. Mögliche Auslöser sind:
- Umfirmierung mit oder ohne Rechtsformwechsel,
- Fusion mit Beibehaltung aller Betriebsnummern,
- Änderung der Unternehmensnummer,
- Umzug des Beschäftigungsbetriebs sowohl innerhalb einer Gemeinde als auch in eine andere Gemeinde,
- Änderung oder Wegfall der abweichenden Postanschrift,
- Änderung der Ansprechpersondaten für Sozialversicherungsträger,
- Dienstleistendenwechsel,
- Softwarewechsel.
Unternehmensnummer
Bei dem elektronischen Stammdatenabruf, dem elektronischen Lohnnachweis und der UV-Jahresmeldung ist für den Meldezeitraum seit dem 1. Januar 2023 die Unternehmensnummer (UNRS) zu verwenden.
Die UNRS setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. Die UNRS ist insgesamt also fünfzehnstellig und verbindet die Einträge der Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihren Unternehmen. An der zwölften Stelle ist eine Prüfziffer enthalten. Für das erste Unternehmen wird das Unternehmenskennzeichen mit „001“ festgelegt. Weitere Unternehmen werden nummerisch in aufsteigender Folge bezeichnet.
Arbeitgeberkonto und Betriebsnummer
Jede gesetzliche Krankenkasse, bei der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig gemeldet ist, führt für den jeweiligen Arbeitgeber ein Beitragskonto, auch Arbeitgeberkonto genannt, unter der Hauptbetriebsnummer. Darüber läuft der gesamte Zahlungsverkehr.
Das Konto wird bei der ersten Anmeldung eines oder einer Beschäftigten eingerichtet. Auf dem Arbeitgeberkonto verbucht die Krankenkasse alle Beitragsnachweise, Umlagen und entsprechenden Zahlungen.
Die Regelung, dass Arbeitgeber alle Meldungen zur Sozialversicherung unter der Hauptbetriebsnummer abzugeben haben, gilt bereits seit dem 1. Januar 2023. Die Übergangsfrist für das neue elektronische Verfahren ist ausgelaufen.
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