Abgrenzung: unständige Beschäftigung, Dauerbeschäftigung, Minijob

Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverhältnisse von sehr kurzer Dauer, die vertraglich jeweils unabhängig voneinander vereinbart werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung jedes Mal neu.

Unständige Beschäftigung oder Dauerbeschäftigung?

Unständig sind Beschäftigungen grundsätzlich nur dann, wenn es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen beziehungsweise ein auf Dauer angelegter Rahmenvertrag besteht.

Beispiel: unständige Beschäftigung oder Dauerbeschäftigung?

Julia Speck ist Cutterin und hat als unständig Beschäftigte für eine Produktionsfirma eine Doku geschnitten. Die Doku war erfolgreich und soll nun wöchentlich gesendet werden. Deshalb braucht die Produktionsfirma einen Cutter, der an drei Tagen in der Woche kommt und das Material schneiden kann.

Variante A) Die Produktionsfirma wurde für einen längeren Zeitraum mit der Produktion der wöchentlichen Doku beauftragt. Es besteht mit dem Auftraggeber ein Vertrag über ein Jahr. In diesem Fall würde die Beschäftigung von Julia Speck nicht als unständige Beschäftigung gemeldet werden, sondern als allgemeine Beschäftigung (Personengruppe 101).

Variante B) Die Produktionsfirma hat noch keinen festen Auftrag, möchte aber erst einmal drei wöchentliche Formate produzieren, um sie dann dem potenziellen Auftraggeber anzubieten. Auch diese Tätigkeit ist als Dauerbeschäftigung anzusehen, da sie über die Zeitdauer von weniger als einer Woche hinausgeht. Grundsätzlich handelt es sich auch hier um eine Dauerbeschäftigung (Personengruppe 101).

Jedoch wäre bei Variante B) zu prüfen, ob es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung (Minijob) handelt. In diesem Fall wäre die Beschäftigung versicherungsfrei und entsprechend zu melden (Personengruppe 110).

Für die Abgrenzung zwischen unständiger Beschäftigung, Dauerbeschäftigung und regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Wiederkehrende unständige Beschäftigungen

Unständige Beschäftigungen sind in der Regel nicht auf Dauer angelegt, sondern eine einmalige Sache. Nur bei nicht vorhersehbarem Arbeitsbedarf können sich mehrere unständige Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihen.

Beispiel: wiederkehrende unständige Beschäftigungen bei nicht vorhersehbarem Arbeitsbedarf

Julia Speck ist Cutterin und hat für eine Produktionsfirma eine Doku geschnitten. Für dieses Projekt hat sie als unständig Beschäftigte gearbeitet. Als das Dokuprojekt fertig ist, fällt unvorhergesehen ein fest angestellter Cutter aus. Die Produktionsfirma fragt Julia Speck, ob sie von Mittwoch bis zum darauffolgenden Montag (vier Arbeitstage/sechs aufeinanderfolgende Kalendertage) in die Firma kommen möchte und die angefangenen Arbeiten des erkrankten Mitarbeiters übernehmen möchte.

Julia Speck kann bei demselben Arbeitgeber wieder als unständig Beschäftigte angestellt werden. Der Arbeitsbedarf war nicht vorhersehbar. Beide Projekte sind voneinander unabhängig. Beide Beschäftigungen haben weniger als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage gedauert.

Unständige Beschäftigung oder Minijob?

Wenn die Voraussetzungen für einen Minijob (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) vorliegen, haben die Regelungen des Minijobs Vorrang. Ist dies der Fall, liegt also keine unständige Beschäftigung vor.

Abgrenzung zu Selbstständigen

Hinsichtlich der kurzfristigen Auftragsannahme sind unständig Beschäftigte schwer von hauptberuflich Selbstständigen abzugrenzen. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass unständig Beschäftigte klar in die Betriebsabläufe des Arbeitgebers eingliedert sind. Der Arbeitgeber hat also das klare Weisungsrecht hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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