Umlage U2: die Entgeltfortzahlungsversicherung bei Mutterschutz

Durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses während der Mutterschutzfristen entsteht für den Arbeitgeber eine finanzielle Belastung. Um sie abzumildern, wurde ein Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsaufwendungen, die Umlage U2, eingeführt. Sie wird von den Arbeitgebern über eine Umlage finanziert.

Umlagekasse für alle Arbeitgeber

Aus der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 erhält der Arbeitgeber alle Aufwendungen ersetzt, die ihm im Rahmen der Mutterschaft seiner Arbeitnehmerinnen entstanden sind. Dazu gehören:

  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Das bei Beschäftigungsverboten weitergezahlte Arbeitsentgelt
  • Die gegebenenfalls pauschalierten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus den Arbeitsentgelten bei Beschäftigungsverboten

Um die Erstattung zu erhalten, muss der Arbeitgeber einen elektronischen Antrag über ein zugelassenes Abrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal stellen.

An diesem Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsaufwendungen nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Die Zahl der Beschäftigten spielt dabei keine Rolle.

Um die Erstattungsleistungen finanzieren zu können, entrichten die Arbeitgeber eine separate Umlage, das Ausgleichsverfahren U2. Die jeweilige Krankenkasse legt den entsprechenden Prozentsatz der U2 in ihrer Satzung fest.

Umlagepflichtige Arbeitsentgelte

Die Umlage für die U2 wird vom rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmerinnen wird für diesen Zweck Rentenversicherungspflicht unterstellt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist von der Erstattung ausgeschlossen und wird daher bei der Umlageberechnung nicht berücksichtigt. Nur das laufend gezahlte Entgelt ist Grundlage für die Berechnung der Umlage, auch die geleistete Entgeltfortzahlung gehört dazu.

Umlagekasse

Umlagekasse ist stets die Krankenkasse, bei der die Beschäftigte versichert ist. Es gilt also der Grundsatz „Umlage folgt Krankenversicherung“.

Sind Arbeitnehmerinnen privat krankenversichert, werden die Beiträge an die Umlagekasse entrichtet, an die auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Minijob-Zentrale die zuständige Umlagekasse.

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Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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