Flexible Beschäftigungen im SV-Check
Viele Unternehmen setzen bei wechselndem Arbeitsaufkommen auf einen Mix verschiedener Beschäftigungsformen. Vier Beschäftigungsformen, der jeweilige Sozialversicherungsstatus und die Auswirkungen für Arbeitgeber im Check.
Kurzfristige Beschäftigung
Ob zur Abdeckung von Produktionsspitzen oder als Hilfskraft in Erntezeiten: Wer Beschäftigte nur für einen begrenzten Zeitraum einstellt, kann das unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung tun. Sie ist vollständig sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen auch keine Pauschalbeiträge.
Die Voraussetzungen: Die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt (in landwirtschaftlichen Betrieben: 90 Arbeitstage oder 15 Wochen im Kalenderjahr). Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht „berufsmäßig" ausgeübt wird, sie also für die beschäftigte Person wirtschaftlich keine wesentliche Rolle spielt. Wer zum Beispiel Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht oder als arbeitsuchend gemeldet ist und eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, gilt automatisch als berufsmäßig tätig und kann daher nicht kurzfristig beschäftigt werden.
Übt jemand mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr aus (auch bei verschiedenen Arbeitgebern), werden die Zeiten zusammengerechnet. Dauert eine Beschäftigung unerwartet länger als geplant, beginnt die Sozialversicherungspflicht erst an dem Tag, an dem die Zeitgrenze überschritten wird.
Steht dagegen schon während der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass die Höchstdauer überschritten wird, gilt die SV-Pflicht bereits ab dem Tag, an dem dies erkennbar wird (siehe nachfolgende Beispiele).
Überschreiten der Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung
Ausgangssituation: Beschäftigung als Aushilfe im Verkauf zur Urlaubsvertretung vom 1.3. bis 15.5., Fünf-Tage-Woche, Monatsentgelt 1.800 Euro
Die Beschäftigung wird zunächst als kurzfristige Beschäftigung beurteilt, da sie innerhalb der Dauer von drei Monaten bleibt.
Fall 1: Die von der Aushilfe zuletzt vertretene Person teilt dem Arbeitgeber am 15.5. mit, dass sie die Arbeit erst am 1.6. wieder aufnimmt. Die Urlaubsvertretung wird als kurzfristige Beschäftigung verlängert, da sie innerhalb der Zeitgrenzen bleibt.
Fall 2: Wie bei Fall 1, nur dass die vertretene Person am 31.5. erneut mitteilt, dass sie bis 5.6. arbeitsunfähig ist. Ab dem 1.6. ist das Beschäftigungsverhältnis der Aushilfe SV-pflichtig.
Fall 3: Wie bei Fall 1, nur dass die vertretene Person bereits am 15.5. mitteilt, dass sie die Arbeit erst am 5.6. wieder aufnimmt. Ab dem 15.5. ist das Beschäftigungsverhältnis der Aushilfe SV-pflichtig, da an diesem Tag erkennbar ist, dass die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung überschritten werden.
Ausführliche Informationen zu Zeitgrenzen, Sonderfällen und der Prüfung der Berufsmäßigkeit bietet das AOK-Fachportal für Arbeitgeber im Themenbereich „Kurzfristige Beschäftigung“.
Unständige Beschäftigung
Eine unständige Beschäftigung liegt vor, wenn eine Person nur für einen einzelnen, in sich abgeschlossenen Arbeitseinsatz tätig wird, der weniger als eine Woche am Stück dauert. Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die sogenannte Beschäftigungswoche zu verstehen. Sie wird in einem Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen gerechnet und beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Weitere Einsätze dürfen dabei nicht planbar oder regelmäßig vereinbart sein. Typisch ist das für Branchen mit schwer vorhersehbarem Arbeitsaufkommen, etwa beim Film oder auch im Bau- und Logistikbereich.
Sozialversicherungsrechtlich gilt eine unständige Beschäftigung meist als versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung kommt es darauf an, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Ist sie für den Lebensunterhalt prägend, besteht dort keine Versicherungspflicht.
Bei berufsmäßig unständigen Beschäftigungen (Personengruppe „118“) berücksichtigen Arbeitgeber das innerhalb eines Monats erzielte Arbeitsentgelt jeweils bis zu den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Für die nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe „117“) gilt dies nur in der Rentenversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Unständig Beschäftigte haben zudem keinen Anspruch auf Krankengeld, deshalb gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
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Freelancer beauftragen
Für zeitlich begrenzte Projekte setzen viele Unternehmen auf gemischte Teams, die aus Festangestellten, Freelancern und befristet Beschäftigten bestehen. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht ist dabei nicht immer leicht. Eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass Unternehmen rückwirkend Beiträge nachzahlen müssen – innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren oder sogar darüber hinaus.
Maßgeblich ist das Gesamtbild einer Tätigkeit: Wenn sie die Merkmale Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, kein eigenes Unternehmerrisiko erfüllt, gilt sie in der Regel als abhängige Beschäftigung und ist sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Einsatz auf wenige Wochen befristet ist.
Mit dem „Selbstcheck Erwerbsstatus“ der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erhalten Unternehmen, die Freelancer einsetzen möchten, eine unverbindliche Einschätzung, ob eine Tätigkeit tendenziell als Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Eine verbindliche Entscheidung dazu erfolgt aber nur über das Statusfeststellungsverfahren: Damit erhalten Unternehmen Klarheit darüber, welchen Status eine Tätigkeit hat, und vermeiden so nachträgliche Beitragsforderungen.
Eine Besonderheit gibt es für die Beauftragung von selbstständigen Kunstschaffenden oder journalistisch tätigen Personen: Unternehmen sind ab einem bestimmten Auftragswert verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen. Für wen und ab wann diese Pflicht gilt, ist im AOK-Fachportal für Arbeitgeber erklärt.
Zeitarbeit nutzen
Arbeitnehmerüberlassung ist eine weitere Möglichkeit, um Arbeitsspitzen abzudecken. Dabei werden Beschäftigte über eine Zeitarbeitsfirma eingesetzt. In diesem Fall gilt der Verleiher (das Zeitarbeitsunternehmen) sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber. Er ist für Meldungen und Beiträge zuständig. Dennoch sollte der Entleiher (das einsetzende Unternehmen) die Einsatzzeiten gut dokumentieren und speziell die SV-rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung kennen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
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