Überblick: Krankenkassenwahlrecht
Das Krankenkassenwahlrecht für Arbeitnehmer
Krankenversicherungspflichtige sowie krankenversicherungsfreie Personen können ihre Krankenkasse aus verschiedenen Anbietern der gesetzlichen Krankenversicherung frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Hierbei wird unterschieden,
- ob eine Krankenversicherungspflicht oder eine Versicherungsberechtigung als freiwilliges Mitglied neu eintritt oder
- ob das Mitglied sich aus einer bestehenden Mitgliedschaft heraus für eine neue Krankenkasse entscheidet.
Neues Krankenkassenwahlrecht 2021
Seit dem 1. Januar 2021 ist der Wechsel der Krankenversicherung für Arbeitnehmer einfacher. Die Bindungsfrist verkürzt sich auf zwölf Monate. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann sofort eine neue Kasse gewählt werden (Ausnahme: Mehrfachbeschäftigung). Auch für Arbeitgeber gibt es Vereinfachungen. Im Video erklärt AOK-Sozialversicherungsexperte Klaus Herrmann die neuen Regeln.
Video Jahreswechsel: Kassenwahlrecht
Familienangehörige
Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder ein Elternteil sein.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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