Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2022

Der praktische Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2022 ermittelt die aktuellen Bezüge für geringfügige Beschäftigungen bis 450 Euro (Minijobs) (ab Oktober 2022 520 Euro) und Tätigkeiten im Übergangsbereich (Midijobs).

Was ist neu 2022?

Der Rechner berücksichtigt für die Berechnung des Lohns relevante rechtliche Änderungen wie

  • die neue Insolvenzgeldumlage von 0,09 Prozent
  • die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags in der Pflegeversicherung von 0,25 auf 0,35 Prozent
  • den in 2022 anfallenden Arbeitgeberanteil in der Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Die erhöhten Minijobgrenzen von 520 EUR
  • Den neuen Übergangsbereich für Arbeitsentgelte in der Spanne zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR
  • Den erhöhten Grundfreibetrag im Steuerrecht für 2022 

Ihre Berechnung

 






Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat sich zum 1. Oktober 2022 verändert, weshalb keine Jahreswerte ermittelt werden können.
















Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb der Gleitzone.















Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat sich zum 1. Oktober 2022 verändert, weshalb keine Jahreswerte ermittelt werden können.



Mit dem eingegebenen Nettogehalt kann das Bruttogehalt nicht für alle Fälle eindeutig berechnet werden.
Es wurde automatisch die Minijob-Berechnung aktiviert.
Wenn Sie keinen Minijob ausüben, geben Sie bitte Ihr Bruttoentgelt ein.




















 








Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb des Übergangsbereichs. Bitte verwenden Sie den Minijob-/Übergangsbereichsrechner. Bitte verwenden Sie den Gehaltsrechner.






Bei der Auswahl von „Teilarbeitsentgelt“ oder „Andere Beschäftigungen“ können keine weiteren Angaben erfasst werden. Die Berücksichtigung weiterer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Entgeltbestandteile ist aufgrund der Komplexität hier nicht möglich.










Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat sich zum 1. Oktober 2022 verändert, weshalb keine Jahreswerte ermittelt werden können.

 

 








Dieses Tool dient zur ersten Orientierung. Es ersetzt keinesfalls ein komplettes Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.
Informationen zur Minijobregel
Bitte beachten Sie, dass die Minijob-Regelung nicht für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende, Praktikanten) zutrifft. Für diese Personen sind grundsätzlich Beiträge in allen Versicherungszweigen zu entrichten.

Ausgenommen von den Minijobregelungen sind: Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen, Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten oder dem Bundesfreiwilligendienst, Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung in einer unterstützten Beschäftigung, Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

Informationen zur Gleitzonenregel
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone von 450,01 bis 850,00 Euro bzw. ab 1.7.2019 im Übergansbereich von 450,01 bis 1.300 Euro folgende Personengruppen ausgenommen sind:
  • Personen in der Berufsausbildung (Auszubildende und Praktikanten),
  • Beschäftigte, bei denen für die Beitragsberechnung fiktives Entgelt herangezogen wird,
  • in Fällen der Altersteilzeit oder sonstigen Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone bzw. in den Übergangsbereich fällt,
  • Personen, die Arbeitsentgelt aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit erhalten,
  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 850 Euro bzw. ab 1.7.2019 1.300 Euro verdienen und deren Entgelt nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters soweit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonenspanne / Übergangsbereichspanne überschreitet.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben zu Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone bzw. im Rundschreiben zu Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich.

Rundschreiben vom 9.12.2014

Die Berechnung der Beiträge erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes sowie des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung.
Bei Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich nutzen Sie bitte auch unseren Gleitzonenrechner.
Übergangsbereichsregelung unterhalb der Übergangsbereichsspanne
Es wurde die Anwendung der Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Übergangsbereichsspanne liegt. Die Anwendung der Übergangsbereichsregelung erfordert in diesem Fall, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt (im Durchschnitt) innerhalb der Übergansbereichsspanne liegt.
Die Darstellung von Jahreswerten kann nur auf Grundlage gleichbleibender Entgelte vorgenommen werden und ist insofern nicht möglich.
Informationen zur Übergangsbereichsregelung
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich die zur Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen ausgenommen sind. Gleiches gilt auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst.
Die Regelungen des Übergangsbereichs sind nicht anwendbar für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag. Das bei Kurzarbeit tatsächlich anfallende Arbeitsentgelt (Istentgelt) ist nur dann nach den Regelungen des Übergangsbereichs abzurechnen, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Anders als in der bisherigen Gleitzone erfassen die Regelungen des Übergangsbereichs ab 1.7.2019 auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aufgrund Altersteilzeitarbeit oder flexibler Arbeitszeiten im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen abgesenkt wurde, auch wenn das vorherige Vollzeitentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag.

Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV.

Informationen zur Beschäftigung im Ausbildungsverhältnis
Bitte beachten Sie, dass bei beschäftigten Auszubildenden die Regelungen für den Übergangsbereich keine Anwendung finden.
*

Was können Sie mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner berechnen?

Der Minijob‑ und Übergangsbereichsrechner der AOK ist ein nützliches Tool für Arbeitgeber mit Beschäftigten im Mini‑ und Midijobbereich. Er beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:

  • Wie hoch sind die Sozialbeiträge?
  • Wie wirken sich vermögenswirksame Leistungen aus?
  • Wie hoch ist die gesamte Arbeitgeberbelastung?
  • Wie wirkt sich die Kirchensteuer aus?
  • Wie hoch ist die Steuerlast bei unterschiedlichen Lohnsteuerklassen?
  • Wie hoch sind die Umlagen?

Tipps für Benutzer

Der Minijob‑ und Übergangsbereichsrechner benötigt nur wenige Eckdaten:

  • Bruttogehalt
  • Berechnungszeitraum
  • Bundesland des Beschäftigungsorts
  • Geburtsjahr
  • Steuerklasse
  • Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung
  • zuständige AOK

Mit dem Rechner können Sie auch das Nettogehalt für Mitarbeiter ermitteln, die bei einer anderen Krankenkasse als der AOK versichert sind.

Ausnahmen vom Übergangsbereich

Diese Personen sind von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich ausgenommen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen
  • Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
  • Beschäftigte in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag
  • Kurzarbeiter, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit nicht im Übergangsbereich lag

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