Dauer der Entgeltfortzahlung
Beginn und Ende der Entgeltfortzahlung
Wann genau die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beginnt, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat oder bereits vor dem Arbeitsbeginn erkrankt ist und daher die Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen hat.
Hat der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet, bleibt der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt daher erst am nächsten Tag. Der Arbeitnehmer bekommt somit für die verbleibende Zeit des Arbeitstags, in dessen Verlauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt (= keine Entgeltfortzahlung) und anschließend bis zur Dauer von sechs Wochen sein Arbeitsentgelt fortgezahlt.
Die Anspruchsdauer endet mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 42 Kalendertagen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den 42. Kalendertag hinaus andauern, zahlt die Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an Krankengeld.
Der Arbeitnehmer ist am 24.5.2019 zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er erkrankt an diesem Tag während seiner Arbeitsschicht.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 25.5.2019. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 5.7.2019. Für die Stunden, die der Arbeitnehmer krankheitsbedingt am 24.5.2019 nicht arbeiten konnte, erhält er ebenfalls Arbeitsentgelt.
Fällt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang aus, ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen. Der Anspruch endet in diesem Fall mit Ablauf des 42. Tags der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitnehmer ist am 24.5.2019 zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er erkrankt an diesem Tag jedoch, bevor er die Arbeit aufnimmt.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 24.5.2019. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 4.7.2019.
Wird das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht nach Stunden bemessen (zum Beispiel bei gleichbleibendem Monatslohn oder Gehalt) und erkrankt er an einem arbeitsfreien Tag (zum Beispiel Samstag), ist der Arbeitgeber ebenfalls berechtigt, diesen Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen.
Der Arbeitnehmer hat am 25.5.2019 (Samstag) frei und erkrankt an diesem Tag. Er erhält ein monatliches Gehalt.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 25.5.2019. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 5.7.2019.
Tritt bei neuen Arbeitsverhältnissen die Arbeitsunfähigkeit während der vierwöchigen Wartezeit ein und dauert diese darüber hinaus an, beginnt die Sechs-Wochen-Frist mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis am 1.7.2019 begonnen und erkrankt ab 15.7.2019.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung startet mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses am 29.7.2019. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 8.9.2019.
Die Begrenzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf sechs Wochen gilt grundsätzlich für jede Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Ist eine Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und beginnt – deutlich getrennt – später eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit einer anderen Ursache, beginnt mit der zweiten Arbeitsunfähigkeit ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 1.8.¹ bis 20.9.2019 | 51 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B | 27.9.¹ bis 15.11.2019 | 50 Tage |
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit A | 1.8.¹ bis 11.9.2019 | 42 Tage |
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit B | 27.9.¹ bis 7.11.2019 | 42 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 1.8. bzw. am 27.9.2019 nicht gearbeitet.
Hinzutritt einer anderen Erkrankung
Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht dadurch, dass eine neue Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 26.6.¹ bis 18.7.2019 | 23 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A und B | 19.7. bis 25.7.2019 | 7 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B | 26.7. bis 16.8.2019 | 22 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 26.6.2019 nicht gearbeitet.
Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 26.6. bis 6.8.2019 (= insgesamt 42 Kalendertage).
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung
Wird der Arbeitnehmer erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, für die er bereits vorher Entgeltfortzahlung erhalten hat, kommt innerhalb eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses möglicherweise eine Anrechnung der früheren Bezugszeit/en in Betracht.
Die Frage, ob Ursache der wiederholten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Krankheit ist, ist aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Dieselbe Krankheit muss nicht ununterbrochen bestanden haben, sie muss auf derselben Krankheitsursache beruhen oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen.
Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht zusammenhängend verläuft, besteht der Anspruch für insgesamt 42 Kalendertage.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 21.6.¹ bis 12.7.2019 | 22 Tage |
Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 16.7. bis 16.8.2019 | 32 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 21.6. und 16.7.2019 nicht gearbeitet.
Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 21.6. bis 12.7.2019 und vom 16.7. bis 4.8.2019 (22 + 20 = insgesamt 42 Kalendertage).
Sechs-Monats-Frist
Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, erhält er während der erneuten Arbeitsunfähigkeit – ohne Anrechnung der früheren Bezugszeit – das Arbeitsentgelt möglicherweise für weitere sechs Wochen. Dies setzt voraus, dass er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Zwischenzeitliche Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Krankheiten sind ohne Bedeutung und verändern die Sechs-Monats-Frist nicht.
Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 23.8.¹ bis 17.10.2018 | 56 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 8.5.¹ bis 22.5.2019 | 15 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 23.8.2018 und am 8.5.2019 nicht gearbeitet.
Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (8.5.2019) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (17.10.2018) wegen derselben Krankheit liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (6-Monats-Frist: 7.5.2019 bis 8.11.2018). Der Arbeitgeber hat für die erste Arbeitsunfähigkeit vom 23.8. bis 3.10.2018 (42 Kalendertage) und für die erneute Arbeitsunfähigkeit vom 8.5. bis 22.5.2019 (15 Kalendertage) Entgeltfortzahlung zu leisten.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 23.8.¹ bis 7.10.2018 | 46 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 3.4.¹ bis 17.4.2019 | 15 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 23.8.2018 und am 3.4.2019 nicht gearbeitet.
Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (3.4.2019) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (7.10.2018) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate (6-Monats-Frist: 2.4.2019 bis 3.10.2018). Der Arbeitgeber hat für die erste Arbeitsunfähigkeit vom 23.8. bis 3.10.2018 (42 Kalendertage) Entgeltfortzahlung zu leisten. Für die erneute Arbeitsunfähigkeit vom 3.4. bis 17.4.2019 muss er kein Entgelt fortzahlen. In diesem Fall springt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein.
Zwölf-Monats-Frist
Ergibt sich nach Prüfung der Sechs-Monats-Frist, dass kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, bleibt zusätzlich zu prüfen, ob möglicherweise doch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Zwölf-Monats-Frist begründet wird. Es besteht nämlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Die Zwölf-Monats-Frist ist eine vorwärtslaufende Frist. Sie startet mit dem Tag des Beginns der ersten Arbeitsunfähigkeit, wenn an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ansonsten mit dem Tag danach. Eine neue Zwölf-Monats-Frist beginnt mit der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach Ablauf der alten Zwölf-Monats-Frist.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 2.1.¹ bis 30.1.2018 | 29 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 26.6.¹ bis 25.7.2018 | 30 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 18.12.¹ bis 28.12.2018 | 11 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 5.6.¹ bis 12.7.2019 | 38 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 2.1., 26.6., 18.12.2018 und am 5.6.2019 nicht gearbeitet.
Die 12-Monats-Frist wegen Krankheit A verläuft vom 2.1.2018 bis 1.1.2019.
Zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5.6.2019 und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (28.12.2018) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate. Der Arbeitgeber hat aber dennoch vom 5.6. bis 12.7.2019 Entgeltfortzahlung zu leisten, da seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (2.1.2018) wegen derselben Krankheit die Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Mit dem 5.6.2019 beginnt nunmehr eine neue 12-Monats-Frist wegen Krankheit A.
Wird allerdings ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Sechs-Monats-Frist für die volle Dauer von sechs Wochen begründet, beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit ebenfalls eine neue Zwölf-Monats-Frist. Dies gilt selbst dann, wenn die letzte Zwölf-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist.
Es ist immer zweckmäßig, zunächst die Sechs-Monats-Frist zu prüfen. Dann beginnt nämlich gegebenenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auch eine neue Zwölf-Monats-Frist. Es findet in diesem Fall keine Rückschau auf weiter zurückliegende Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit statt.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 26.6.¹ bis 25.7.2018 | 30 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 19.11.¹ bis 29.11.2018 | 11 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 5.6.¹ bis 12.7.2019 | 38 Tage |
¹ Der Arbeitnehmer hat am 26.6., 19.11.2018 und am 5.6.2019 nicht gearbeitet.
Zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (5.6.2019) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (29.11.2018) wegen Krankheit A liegt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten (6-Monats-Frist: 4.6.2019 bis 5.12.2018). Der Arbeitgeber hat somit vom 5.6. bis 12.7.2019 Entgeltfortzahlung zu leisten.
Mit dem 5.6.2019 beginnt eine neue 12-Monats-Frist wegen Krankheit A (5.6.2019 bis 4.6.2020), obwohl die alte 12-Monats-Frist (26.6.2018 bis 25.6.2019) noch nicht beendet ist.
Hinzutritt einer früheren Erkrankung
Eine hinzugetretene Erkrankung beeinflusst die Entgeltfortzahlung nicht, solange die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit fortbesteht, durch die sie begonnen hat. Endet aber die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit und bildet nun die hinzugetretene Krankheit den Verhinderungsgrund, sind die früheren Bezugszeiten wegen dieser Krankheit anzurechnen.
Hier können Sie alle Fristen für Mutterschutz, Elternzeit, Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Melderecht ermitteln.
Stand
Erstellt am: 01.07.2019
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