Dauer der Entgeltfortzahlung

Beschäftigte haben von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für in der Regel maximal sechs Wochen. Treten weitere Arbeitsunfähigkeiten infolge von Krankheiten hinzu, gelten besondere Regeln für die Dauer der Lohnfortzahlung beziehungsweise Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Beginn und Ende der Entgeltfortzahlung

Wann genau die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beginnt, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) noch gearbeitet hat oder bereits vor dem Arbeitsbeginn erkrankt ist und daher die Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen hat.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am ersten Tag der AU noch gearbeitet, bleibt der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt daher erst am nächsten Tag. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bekommt somit für die verbleibende Zeit des Arbeitstags, in dessen Verlauf er oder sie erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt (= keine sogenannte Lohnfortzahlung) und anschließend bis zur Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt.

Die Anspruchsdauer endet mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 42 Kalendertagen. Sollte die AU über den 42. Kalendertag hinaus andauern, zahlt die Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an Krankengeld.

Beispiel: Beginn Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während eines Arbeitstags

Der Arbeitnehmer ist am 17.5.2026 (Sonntag) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er erkrankt an diesem Tag während seiner Arbeitsschicht.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 18.5.2026. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 28.6.2026. Für die Stunden, die der Arbeitnehmer krankheitsbedingt am 17.5.2026 nicht arbeiten konnte, erhält er ebenfalls Arbeitsentgelt.

Fällt die Arbeitsleistung eines oder einer Beschäftigten am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang aus, ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen. Der Anspruch endet in diesem Fall mit Ablauf des 42. Tags der AU.

Beispiel: Beginn Entgeltfortzahlung bei Erkrankung vor Arbeitsbeginn

Die Arbeitnehmerin ist am 17.5.2026 (Sonntag) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Sie erkrankt an diesem Tag jedoch, bevor sie die Arbeit aufnimmt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 17.5.2026. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 27.6.2026.

Wird das Arbeitsentgelt nicht nach Stunden bemessen (zum Beispiel bei gleichbleibendem Monatslohn oder Gehalt) und erkrankt der oder die Beschäftigte an einem arbeitsfreien Tag (zum Beispiel Sonntag), ist der Arbeitgeber ebenfalls berechtigt, diesen Tag in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen.

Beispiel: Beginn Entgeltfortzahlung bei Erkrankung an einem arbeitsfreien Tag

Der Arbeitnehmer hat am 17.5.2026 (Sonntag) frei und erkrankt an diesem Tag. Er erhält ein monatliches Gehalt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt am 17.5.2026. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 27.6.2026.

Tritt bei neuen Arbeitsverhältnissen die Arbeitsunfähigkeit während der vierwöchigen Wartezeit ein und dauert diese darüber hinaus an, beginnt die Sechs-Wochen-Frist mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel: Entgeltfortzahlung bei Erkrankung in der Wartezeit

Die Arbeitnehmerin hat ihr Arbeitsverhältnis am 1.7.2026 begonnen und erkrankt ab 15.7.2026.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung startet mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses am 29.7.2026. Er endet spätestens nach sechs Wochen am 8.9.2026.

Die Begrenzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf sechs Wochen gilt grundsätzlich für jede AU des oder der Beschäftigten. Ist eine AU abgeschlossen und beginnt – deutlich getrennt – später eine erneute AU mit einer anderen Ursache, beginnt mit der zweiten AU ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Beispiel: zweite Arbeitsunfähigkeit

AU wegen Krankheit A4.8.¹ bis 23.9.51 Tage
AU wegen Krankheit B29.9.¹ bis 17.11.50 Tage
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit A4.8.¹ bis 14.9.42 Tage
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit B29.9.¹ bis 9.11.42 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 3.8. bzw. am 29.9. nicht gearbeitet.

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Hinzutritt einer anderen Erkrankung

Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht dadurch, dass eine neue Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.

Beispiel: Hinzutritt einer neuen Erkrankung

AU wegen Krankheit A22.6.¹ bis 14.7.23 Tage
AU wegen Krankheit A und B15.7. bis 21.7.7 Tage
AU wegen Krankheit B22.7. bis 12.8.22 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 22.6. nicht gearbeitet.

Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 22.6. bis 2.8. (= insgesamt 42 Kalendertage).

Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung

Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, für die er oder sie bereits vorher Entgeltfortzahlung erhalten hat, kommt innerhalb eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses möglicherweise eine Anrechnung der früheren Bezugszeit(en) in Betracht.

Die Frage, ob Ursache der wiederholten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Krankheit ist, ist aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Dieselbe Krankheit muss nicht ununterbrochen bestanden haben, sie muss auf derselben Krankheitsursache beruhen oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen.

Auch wenn eine AU nicht zusammenhängend verläuft, besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise Entgeltfortzahlung bei Krankheit für insgesamt 42 Kalendertage.

Beispiel: Anspruch bei derselben Erkrankung

AU wegen Krankheit A21.6.¹ bis 12.7.22 Tage
Erneute AU wegen Krankheit A15.7. bis 15.8.32 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 21.6.und 15.7. nicht gearbeitet.

Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 21.6. bis 12.7. und vom 15.7. bis 3.8. (22 + 20 = insgesamt 42 Kalendertage).

Sechs-Monats-Frist

Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, erhält er oder sie während der erneuten Arbeitsunfähigkeit – ohne Anrechnung der früheren Bezugszeit – das Arbeitsentgelt möglicherweise für weitere sechs Wochen. Dies setzt voraus, dass er oder sie vor der erneuten AU mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Zwischenzeitliche AU-Zeiten wegen anderer Krankheiten sind ohne Bedeutung und verändern die Sechs-Monats-Frist nicht.

Dabei handelt es sich um eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und endet sechs Monate vorher.

Beispiel: Anwendung der 6-Monats-Frist

AU wegen Krankheit A19.8.¹ bis 13.10. des Vorjahrs56 Tage
AU wegen Krankheit A5.5.¹ bis 19.5. im aktuellen Jahr15 Tage

¹ Die Arbeitnehmerin hat am 19.8.  und am 5.5. nicht gearbeitet.

Zwischen dem Beginn der erneuten AU (5.5.) und dem Ende der vorherigen AU (13.10. im Vorjahr) wegen derselben Krankheit liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (6-Monats-Frist: 4.5. aktuelles Jahr bis 5.11. Vorjahr). Der Arbeitgeber hat für die erste AU vom 19.8. bis 29.9. (42 Kalendertage) und für die erneute AU vom 5.5. bis 19.5. (15 Kalendertage) Entgeltfortzahlung zu leisten.

Beispiel: 6-Monats-Frist nicht erfüllt

AU wegen Krankheit A19.8.¹ bis 3.10. Vorjahr46 Tage
AU wegen Krankheit A30.3.¹ bis 13.4. aktuelles Jahr15 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8. und am 30.3. nicht gearbeitet.

Zwischen dem Beginn der erneuten AU (30.3.) und dem Ende der vorherigen AU (3.10.) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate (6-Monats-Frist: 29.3. aktuelles Jahr bis 30.9. Vorjahr). Der Arbeitgeber hat für die erste AU vom 19.8. bis 29.9. (42 Kalendertage) Entgeltfortzahlung zu leisten. Für die erneute AU vom 30.3. bis 13.4. muss er kein Entgelt fortzahlen. In diesem Fall springt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein.

Zwölf-Monats-Frist

Ergibt sich nach Prüfung der Sechs-Monats-Frist kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist zu prüfen, ob möglicherweise doch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Zwölf-Monats-Frist begründet wird. Es besteht nämlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen, wenn seit dem Beginn der ersten AU wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Die Zwölf-Monats-Frist ist eine vorwärtslaufende Frist. Sie startet mit dem Tag des Beginns der ersten AU, wenn an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ansonsten mit dem Tag danach. Eine neue Zwölf-Monats-Frist beginnt mit der ersten AU wegen derselben Krankheit nach Ablauf der alten Zwölf-Monats-Frist.

Beispiel: 12-Monats-Frist

AU wegen Krankheit A4.1.¹ bis 30.1. Vorjahr27 Tage
AU wegen Krankheit A28.6.¹ bis 27.7. Vorjahr30 Tage
AU wegen Krankheit A20.12. Vorjahr¹ bis 11.01. aktuelles Jahr23 Tage
AU wegen Krankheit A1.6.¹ bis 8.7. aktuelles Jahr38 Tage

¹ Die Arbeitnehmerin hat am 4.1., 28.6., 20.12. und am 1.6. nicht gearbeitet.

Die 12-Monats-Frist wegen Krankheit A verläuft vom 4.1. Vorjahr bis 3.1. aktuelles Jahr.

Zwischen dem Beginn der AU vom 1.6. und dem Ende der vorherigen AU (11.1.) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate. Der Arbeitgeber hat aber dennoch vom 1.6. bis 8.7. Entgeltfortzahlung zu leisten, da seit dem Beginn der ersten AU (4.1.) wegen derselben Krankheit die Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Mit dem 1.6. beginnt nunmehr eine neue 12-Monats-Frist wegen Krankheit A.

Wird allerdings ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Sechs-Monats-Frist für die volle Dauer von sechs Wochen begründet, beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit ebenfalls eine neue Zwölf-Monats-Frist. Dies gilt selbst dann, wenn die letzte Zwölf-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist.

Es ist immer zweckmäßig, zunächst die Sechs-Monats-Frist zu prüfen. Dann beginnt nämlich gegebenenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auch eine neue Zwölf-Monats-Frist. Es findet in diesem Fall keine Rückschau auf weiter zurückliegende Zeiten einer AU statt.

Beispiel: Neue 12-Monats-Frist

AU wegen Krankheit A24.6.¹ bis 23.7. Vorjahr30 Tage
AU wegen Krankheit A17.11.¹ bis 27.11. Vorjahr11 Tage
AU wegen Krankheit A1.6.¹ bis 8.7. aktuelles Jahr38 Tage

¹ Der Arbeitnehmer hat am 24.6., 17.11. und am 1.6. nicht gearbeitet.

Zwischen dem Beginn der AU (1.6.) und dem Ende der vorherigen AU (27.11.) wegen Krankheit A liegt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten (6-Monats-Frist: 31.5. aktuelles Jahr bis 1.12. Vorjahr). Der Arbeitgeber hat somit vom 1.6. bis 8.7. Entgeltfortzahlung zu leisten.

Mit dem 1.6. beginnt eine neue 12-Monats-Frist wegen Krankheit A (1.6. aktuelles Jahr bis 31.5. Folgejahr), obwohl die alte 12-Monats-Frist (ab 24.6.) noch nicht beendet ist.

Vorerkrankungsanfrage

Vorerkrankungen in den letzten sechs Monaten vor der AU werden auf den Anspruch angerechnet, wenn die Krankheiten auf derselben Ursache beruhen. Zur Prüfung, ob die Krankheiten in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, wendet sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse der oder des Beschäftigten. Die Anfrage erfolgt über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen [SS1.1](DTA EEL) mit dem Abgabegrund „41“.

Die Anfrage des Arbeitgebers darf allerdings nur dann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für die aktuelle AU liegt ein Nachweis vor.
  • In den letzten sechs Monaten vor Beginn der aktuellen AU liegt mindestens eine bescheinigte Vorerkrankung vor.
  • Die kumulierten AU-Zeiten (in den letzten zwölf Monaten) aller potenziellen Vorerkrankungen inklusive der aktuellen AU müssen mindestens 30 Tage ergeben.

Beispiel: Zulässige Vorerkrankungsanfrage

Es liegt eine bescheinigte AU ab 31.8. vor. Der Arbeitnehmer war in den letzten sechs Monaten bereits mehrfach arbeitsunfähig:

  • 1.6. bis 25.6.
  • 4.5. bis 8.5.
  • 7.4. bis 14.4.

Der Arbeitgeber stellt eine Vorerkrankungsanfrage.

Eine Vorerkrankungsanfrage darf erfolgen. Die AOK antwortet:

  • 1.6. bis 25.6.   Kennzeichen 1 anrechenbar
  • 4.5. bis 8.5.     Kennzeichen 1 anrechenbar
  • 7.4. bis 14.4.   Kennzeichen 2 nicht anrechenbar

Beginn der 12-Monats-Frist: 4.5.

Die Krankenkasse prüft, ob auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den AU-Daten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausläuft.

Sie meldet die für die Ermittlung der Entgeltfortzahlungsdauer bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit relevanten Vorerkrankungen mit der Information, ob die angegebenen Zeiten „anrechenbar“ oder „nicht anrechenbar“ sind, und der maßgebenden Zwölf-Monats-Frist an den betroffenen Arbeitgeber. Diese Rückmeldung erfolgt ebenfalls im DTA EEL mit dem Abgabegrund „61“.  

Gesetzlich ausgeschlossen ist das Verfahren bei geringfügig Beschäftigten, da den Krankenkassen die Beschäftigungszeiten nicht vorliegen. Ausgenommen sind auch die privat Krankenversicherten.

Hinzutritt einer früheren Erkrankung

Eine hinzugetretene Erkrankung beeinflusst die Entgeltfortzahlung nicht, solange die AU wegen der Krankheit fortbesteht, durch die sie begonnen hat. Endet aber die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit und bildet nun die hinzugetretene Krankheit den Verhinderungsgrund, sind die früheren Bezugszeiten wegen dieser Krankheit anzurechnen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.06.2026

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