Überblick: Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren

Erkranken Beschäftigte und sind arbeitsunfähig, erhalten sie in aller Regel von ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Entgeltfortzahlung

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wird nicht nur bestimmt, wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat, sondern auch, welche Entgelte fortzuzahlen sind und was bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit eines oder einer Beschäftigten zu beachten ist.

Sind Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber zunächst für längstens sechs Wochen verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§§ 3 ff. EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V).

Passend zum Thema

Online-Training Basiswissen Sozialversicherung – Modul 4: Entgeltfortzahlung

Mit unserem interaktiven Online-Training bekommen Sie einen guten Einstieg in das Thema Entgeltfortzahlung.

Umlage U1

Für Klein- und Mittelbetriebe ist die Entgeltfortzahlung an erkrankte Beschäftigte ein zum Teil erhebliches unkalkulierbares finanzielles Risiko. Daher regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz, dass den Betrieben ein Teil der Aufwendungen erstattet wird. Die Finanzierung erfolgt über eine Umlage, die alle Arbeitgeber von Klein- und Mittelbetrieben mit bis zu 30 Beschäftigten monatlich an die Krankenkasse zahlen (U1).

Passend zum Thema

Broschüre Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zum Thema Entgeltfortzahlung finden Sie in der AOK-Broschüre.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beiträge zur Sozialversicherung, Mutterschutz und Ausgleichsverfahren, Umlage- und Erstattungssätze

Sozialversicherung und Elternzeit

Während Mutterschutz und Elternzeit ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unterbrochen, die Sozialversicherung bleibt aber bestehen.

Mehr erfahren
Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz

Arbeitgeber müssen Schwangere und junge Mütter schützen. Die Arbeitsbedingungen sind dabei so zu gestalten, dass Gefährdungen der schwangeren und stillenden Frau vermieden werden.

Mehr erfahren
Umlage U2: die Entgeltfortzahlungsversicherung bei Mutterschutz

Durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld entsteht für den Arbeitgeber eine finanzielle Belastung. Um sie abzumildern, gibt es die Umlage U2.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Niedersachsen

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.