Rente und Hinzuverdienst

Bei Beschäftigten, die bereits eine Rente beziehen, ist es möglich, dass das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt auf die Rente angerechnet wird. Das gilt allerdings nur beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Wird eine Altersrente bezogen, gelten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Sollte der Hinzuverdienst die Zahlung der Erwerbsminderungsrente beeinflussen, kann sich dies auch auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung auswirken.

Hinzuverdienst kann die Rente schmälern

Bei Personen, die trotz eines Rentenbezugs weiterhin arbeiten, kann das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die weitere Rentenzahlung in voller Höhe gefährden.

Eine geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Beschäftigung ergibt sich, wenn sich der Hinzuverdienst auf die Weiterzahlung der Rente so auswirkt, dass die Rente nicht mehr weitergezahlt wird.

Hinzuverdienstgrenzen für arbeitende Personen in Rente

Hinzuverdienstgrenzen sind bei der Bestimmung der Rentenhöhe bei Erwerbsminderungsrenten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu beachten.

Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst nur bei der Einkommensanrechnung aus. Für Waisenrenten gelten keine Einkommensgrenzen. Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen ergeben sich hier nicht.

Hinzuverdienst neben einer Altersrente

Versicherte können eine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und diese Rente bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen. In allen Fällen dürfen seit 2023 die Rentner und Rentnerinnen unbegrenzt hinzuverdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gewährt wird.

Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente

Wenn Beschäftigte aufgrund eines Unfalls, einer Behinderung oder schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Je nach Umfang, in dem noch gearbeitet werden kann, wird diese als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt.

Eine EM-Rente ist für jede rentenbeziehende Person individuell an ein restliches Leistungsvermögen in Stunden pro Woche und Hinzuverdienstgrenzen geknüpft. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten das im Blick behalten, damit die Grenzen nicht ungewollt überschritten werden und die Rente gekürzt wird.

Beschäftigte mit teilweiser EM-Rente

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen über ein verbleibendes Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich verfügen.

Damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin in ungekürzter Höhe gezahlt werden kann, sind neben dem Beschäftigungsumfang Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird vom Rentenversicherungsträger individuell berechnet.

Im Jahr 2025 liegt sie bei mindestens 39.322,50 Euro.

Beschäftigungen, die neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im zulässigen zeitlichen Umfang ausgeübt werden, sind sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber übermitteln die Meldung zur Sozialversicherung daher mit der Beitragsgruppe „1111“ und der Personengruppe „101“.

Arbeitslosenversicherung bei EM-Rente

Die Arbeitslosenversicherungspflicht entfällt, wenn die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass die oder der Beschäftigte aufgrund der Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung dauerhaft nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall gilt die Beitragsgruppe „1101“. Der Feststellungsbescheid der Arbeitsagentur dient als Nachweis bei späteren Betriebsprüfungen.

Beschäftigte mit voller EM-Rente

Bei Bezug einer vollen EM-Rente ist eine Beschäftigung noch in einem Umfang von weniger als drei Stunden täglich möglich.

  • Die Hinzuverdienstgrenze orientiert sich an der jährlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung und beträgt im Jahr 2025 19.661,25 Euro. Bis zu diesem Betrag dürfen Beziehende einer vollen EM-Rente im Rahmen ihres zulässigen Leistungsvermögens hinzuverdienen, ohne dass sich dies auf ihre Rente auswirkt.
  • Beschäftigungen, die neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mehr als geringfügig entlohnt ausgeübt werden, sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.
  • In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung aufgrund der festgestellten vollen Erwerbsminderung versicherungsfrei.
  • Ferner besteht durch den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente im Krankheitsfall nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist in der Krankenversicherung für die Beitragsberechnung der ermäßigte Beitragssatz maßgebend.
  • Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in einem Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro, erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Regelungen des Übergangsbereichs.

Der Arbeitgeber übermittelt die Meldungen zur Sozialversicherung für diesen Personenkreis mit der Beitragsgruppe „3101“ und der Personengruppe „101“.

Tipp: Individuelle Hinzuverdienstgrenzen klären

Die genannten Hinzuverdienstgrenzen gelten immer für ein ganzes Kalenderjahr. Es ist auch möglich, nur eine gewisse Zeit im Kalenderjahr zu arbeiten und die jeweilige jährliche Hinzuverdienstgrenze voll auszuschöpfen.

Im Rahmen einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist es auch möglich, eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten mit einem höheren Stundenumfang auszuüben. Der Rentenanspruch bleibt dann erhalten.

Im Vorfeld sollten Arbeitgeber ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie Kontakt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufnehmen. Dabei sollten sie den Beschäftigungsumfang und die jeweilige individuelle Hinzuverdienstgrenze klären.

Minijob und Bezug einer EM-Rente

Neben den dargestellten Beschäftigungsmöglichkeiten können Beziehende einer EM-Rente auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.

  • Hier gelten die allgemeinen Regelungen für Minijobs. Die Meldungen übermitteln Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale mit der Personengruppe „109“. In der Rentenversicherung ist der Minijob (Arbeitsentgelt bis 556 Euro monatlich) versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber leistet den pauschalen Beitrag von 15 Prozent.
  • In der Krankenversicherung entrichtet der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag von 13 Prozent. Vorausgesetzt, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (zum Beispiel als Rentenbeziehende). Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen bei einem Minijob keine Beiträge an.
  • Für Beziehende einer EM-Rente ist auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Voraussetzungen sind auch bei dieser Personengruppe, dass die Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber melden die kurzfristig Beschäftigten zur Minijob-Zentrale mit der Personengruppe „110“.

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Zuletzt aktualisiert: 30.10.2025

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