Rente und Hinzuverdienst
Hinzuverdienst kann die Rente schmälern
Bei Personen, die trotz eines Rentenbezugs weiterhin arbeiten, kann das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die weitere Rentenzahlung in voller Höhe gefährden.
Eine geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Beschäftigung ergibt sich, wenn sich der Hinzuverdienst auf die Weiterzahlung der Rente so auswirkt, dass die Rente entweder nicht mehr oder nur als Teilrente weitergezahlt wird.
Hinzuverdienstgrenzen für arbeitende Rentner
Hinzuverdienstgrenzen sind bei der Bestimmung der Rentenhöhe zu beachten bei
- vorzeitigen Altersrenten (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) und
- Erwerbsminderungsrenten
Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst nur bei der Einkommensanrechnung aus. Für Waisenrenten gelten keine Einkommensgrenzen.
Hinzuverdienst neben einer Altersrente
Versicherte können eine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Nach Vollendung der Regelaltersgrenze dürfen die Rentenempfänger unbegrenzt hinzuverdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gewährt wird.
Haben Rentenbezieher die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht nur dann ein Rentenanspruch, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bereits im Jahr 2020 war die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrentner von 6.300 Euro auf 44.590 Euro erhöht worden. Die Grenze für das Jahr 2021 liegt bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Wert gilt bundesweit. Liegt der Verdienst über diesem Grenzwert, wird je nach Höhe des Hinzuverdiensts die Rente gekürzt und als Teilrente gezahlt.
Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente
Renten wegen Erwerbsminderung (bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung) werden nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend für die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ist der erzielte Hinzuverdienst.
- volle Erwerbsminderung: 6.300 Euro jährliche Hinzuverdienstgrenze
- teilweise Erwerbsminderung: individuelle Hinzuverdienstgrenze (sie kann dem Rentenbescheid entnommen und sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden)
Der Hinzuverdienst darf grundsätzlich nur innerhalb des Restleistungsvermögens des erwerbsgeminderten Rentners erzielt werden. Das gilt
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung von unter drei Stunden täglich und
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in einer Beschäftigung von unter sechs Stunden täglich.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 07.01.2021
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