Rente und Hinzuverdienst
Hinzuverdienst kann die Rente schmälern
Bei Personen, die trotz eines Rentenbezugs weiterhin arbeiten, kann das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die weitere Rentenzahlung in vollem Betrag gefährden.
Eine geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Beschäftigung ergibt sich in folgendem Fall: Wenn sich der Hinzuverdienst auf die Weiterzahlung der Rente so auswirkt, dass die Rente entweder nicht mehr oder nur als Teilrente weitergezahlt wird.
Hinzuverdienstgrenzen für arbeitende Rentner
Hinzuverdienstgrenzen sind bei der Bestimmung der Rentenhöhe zu beachten bei
- vorzeitigen Altersrenten (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) und
- Erwerbsminderungsrenten
Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst nur bei der Einkommensanrechnung aus.
Hinzuverdienst neben einer Altersrente
Versicherte können eine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Nach Vollendung der Regelaltersgrenze dürfen die Rentenempfänger unbegrenzt hinzuverdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gewährt wird.
Haben Rentenbezieher die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht nur dann ein Rentenanspruch, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Übersteigt der Hinzuverdienst 6.300 Euro jährlich nicht, wird die Rente weiterhin ungekürzt gezahlt. Dieser Wert gilt bundesweit. Liegt der Verdienst über diesem Grenzwert, wird je nach Höhe des Hinzuverdiensts die Rente gekürzt und als Teilrente gezahlt.
Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente
Renten wegen Erwerbsminderung (bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung) werden nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend für die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ist der erzielte Hinzuverdienst.
- volle Erwerbsminderung: 6.300 Euro jährliche Hinzuverdienstgrenze
- teilweise Erwerbsminderung: individuelle Hinzuverdienstgrenze (sie kann dem Rentenbescheid entnommen und sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden)
Der Hinzuverdienst darf grundsätzlich nur innerhalb des Restleistungsvermögens erzielt werden. Das gilt
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung von unter drei Stunden täglich und
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in einer Beschäftigung von unter sechs Stunden täglich.
Stand
Erstellt am: 01.07.2019
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