Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2023

Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.

Übermittlung des Beitragsnachweises

Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Der Nachweis muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.

Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln. Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden.

Vormonatswert für Beitragsschuld nutzbar

Arbeitgeber können für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld generell auf den Vormonatswert zurückgreifen. Mögliche Differenzen sind mit der Beitragsabrechnung des Folgemonats auszugleichen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist jedoch weiterhin dem Monat der Auszahlung zuzuordnen und die Beitragshöhe gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln.

Es gelten folgende Fälligkeitstermine beziehungsweise sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für den Beitragsnachweis:

Bei­trags­mo­nat 2023Ter­mi­ne für den Bei­trags­nach­weis (2 Ar­beits­ta­ge vor Fäl­lig­keit der Bei­trags­gut­schrift)Fäl­lig­keits­tag (dritt­letz­ter Bank­ar­beits­tag)
Januar25.01.2023 ¹27.01.2023
Februar22.02.2023 ¹24.02.2023
März27.03.2023 ¹29.03.2023
April24.04.2023 ¹26.04.2023
Mai24.05.2023 ¹26.05.2023
Juni26.06.2023 ¹28.06.2023
Juli25.07.2023 ¹27.07.2023
August25.08.2023 ¹29.08.2023
September25.09.2023 ¹27.09.2023
Oktober24.10.² / 25.10.2023 ¹26.10.² / 27.10.2023
November24.11.2023 ¹28.11.2023
Dezember21.12.2023 ¹27.12.2023

¹ Bitte beachten Sie, dass der Beitragsnachweis mit Beginn des Tages um 0:00 vorliegen muss. Daher unser Tipp: Bitte übermitteln Sie den Beitragsnachweis so rechtzeitig, dass dieser bereits am Vortag bis 24:00 bei der AOK eingeht.

² Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.

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Stand

Erstellt am: 11.11.2022

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