Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2024

Der praktische Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2024 ermittelt die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge für geringfügige Beschäftigungen bis 538 Euro und Tätigkeiten im Übergangsbereich (Midijobs).

Was ist neu 2024?

Der Rechner berücksichtigt für die Berechnung des Entgelts relevante rechtliche Änderungen wie

  • die neuen Beitragssätze in der Pflegeversicherung mit Abschlägen für mehrere Kinder ab dem 1. Juli 2023, die für den Übergangsbereich relevant sind
  • die erhöhte Minijobgrenze von 538 Euro
  • den neuen Übergangsbereich für Arbeitsentgelte in der Spanne zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro

Ihre Berechnung

 






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Aktuelles Berechnungsdatum: 9.6.2025 | Programmversion: 23.0.0
Hinweis:
Die Berechnung berücksichtigt die ab 1. Januar 2024 geltenden Einkommensteuertarife aufgrund des Inflationsausgleichsgesetzes.
Dieses Tool dient zur ersten Orientierung. Es ersetzt keinesfalls ein komplettes Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.
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Was können Sie mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner berechnen?

Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK ist ein nützliches Tool für Arbeitgeber mit Beschäftigten im Mini- und Midijobbereich. Er beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:

  • Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?
  • Wie wirken sich vermögenswirksame Leistungen aus?
  • Wie hoch ist die gesamte Arbeitgeberbelastung?
  • Wie wirkt sich die Kirchensteuer aus?
  • Wie hoch ist die Steuerlast bei unterschiedlichen Lohnsteuerklassen? 
  • Wie hoch sind die Umlagen?

Tipps für Nutzende

Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner benötigt nur wenige Eckdaten:

  • Bruttogehalt 
  • Berechnungszeitraum
  • Bundesland des Beschäftigungsorts
  • Steuerklasse
  • Informationen zur Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung
  • zuständige AOK 

Mit dem Rechner können Sie auch das Nettogehalt für Mitarbeitende ermitteln, die bei einer anderen Krankenkasse als der AOK versichert sind.

Ausnahmen vom Übergangsbereich

Diese Personen sind von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich ausgenommen: 

  • Auszubildende
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Teilnehmende an dualen Studiengängen
  • Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
  • Beschäftigte in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag
  • Kurzarbeitende, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit nicht im Übergangsbereich lag

Für diese Personen finden die allgemeinen Sozialversicherungsregelungen Anwendung.

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