Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2024
Der praktische Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2024 ermittelt die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge für geringfügige Beschäftigungen bis 538 Euro und Tätigkeiten im Übergangsbereich (Midijobs).
Was ist neu 2024?
Der Rechner berücksichtigt für die Berechnung des Entgelts relevante rechtliche Änderungen wie
- die neuen Beitragssätze in der Pflegeversicherung mit Abschlägen für mehrere Kinder ab dem 1. Juli 2023, die für den Übergangsbereich relevant sind
- die erhöhte Minijobgrenze von 538 Euro
- den neuen Übergangsbereich für Arbeitsentgelte in der Spanne zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro
Ihre Berechnung
Es wurde die Anwendung der Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.
Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb der Gleitzone.
Es wurde die Anwendung der Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.
Mit dem eingegebenen Nettogehalt kann das Bruttogehalt nicht für alle Fälle eindeutig berechnet
werden.
Es wurde automatisch die Minijob-Berechnung aktiviert.
Wenn Sie keinen Minijob ausüben, geben Sie bitte Ihr Bruttoentgelt ein.
Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb des Übergangsbereichs. Bitte verwenden Sie den Minijob-/Übergangsbereichsrechner. Bitte verwenden Sie den Gehaltsrechner.
Bei der Auswahl von „Teilarbeitsentgelt“ oder „Andere Beschäftigungen“ können keine weiteren Angaben erfasst werden. Die Berücksichtigung weiterer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Entgeltbestandteile ist aufgrund der Komplexität hier nicht möglich.
Die Berechnung berücksichtigt die ab 1. Januar 2024 geltenden Einkommensteuertarife aufgrund des Inflationsausgleichsgesetzes.
Noch nicht berücksichtigt werden konnten die möglichen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz. Dieses Gesetzgebungsverfahren soll erst Anfang 2024 beschlossen werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.
Bitte beachten Sie, dass die Minijob-Regelung nicht für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende, Praktikanten) zutrifft. Für diese Personen sind grundsätzlich Beiträge in allen Versicherungszweigen zu entrichten.
Ausgenommen von den Minijobregelungen sind: Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen, Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten oder dem Bundesfreiwilligendienst, Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung in einer unterstützten Beschäftigung, Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
Es wurde die Anwendung der Übergangsbereichsregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Übergangsbereichsspanne liegt. Die Anwendung der Übergangsbereichsregelung erfordert in diesem Fall, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt (im Durchschnitt) innerhalb der Übergansbereichsspanne liegt.
Die Darstellung von Jahreswerten kann nur auf Grundlage gleichbleibender Entgelte vorgenommen werden und ist insofern nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich die zur Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen ausgenommen sind. Gleiches gilt auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst.
Die Regelungen des Übergangsbereichs sind nicht anwendbar für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag. Das bei Kurzarbeit tatsächlich anfallende Arbeitsentgelt (Istentgelt) ist nur dann nach den Regelungen des Übergangsbereichs abzurechnen, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Anders als in der bisherigen Gleitzone erfassen die Regelungen des Übergangsbereichs ab 1.7.2019 auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aufgrund Altersteilzeitarbeit oder flexibler Arbeitszeiten im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen abgesenkt wurde, auch wenn das vorherige Vollzeitentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV.
Bitte beachten Sie, dass bei beschäftigten Auszubildenden die Regelungen für den Übergangsbereich keine Anwendung finden.
Was können Sie mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner berechnen?
Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK ist ein nützliches Tool für Arbeitgeber mit Beschäftigten im Mini- und Midijobbereich. Er beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:
- Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?
- Wie wirken sich vermögenswirksame Leistungen aus?
- Wie hoch ist die gesamte Arbeitgeberbelastung?
- Wie wirkt sich die Kirchensteuer aus?
- Wie hoch ist die Steuerlast bei unterschiedlichen Lohnsteuerklassen?
- Wie hoch sind die Umlagen?
Tipps für Nutzende
Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner benötigt nur wenige Eckdaten:
- Bruttogehalt
- Berechnungszeitraum
- Bundesland des Beschäftigungsorts
- Steuerklasse
- Informationen zur Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung
- zuständige AOK
Mit dem Rechner können Sie auch das Nettogehalt für Mitarbeitende ermitteln, die bei einer anderen Krankenkasse als der AOK versichert sind.
Ausnahmen vom Übergangsbereich
Diese Personen sind von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich ausgenommen:
- Auszubildende
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Teilnehmende an dualen Studiengängen
- Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
- Beschäftigte in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag
- Kurzarbeitende, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit nicht im Übergangsbereich lag
Für diese Personen finden die allgemeinen Sozialversicherungsregelungen Anwendung.
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