Rechtsdatenbank
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Tit. 10.2.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
Tit. 10.2.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 10 – Elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels → Tit. 10.2 – Abwicklung der Übergangsfälle im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen
Tit. 10.2.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
Wird ein Krankenkassenwechsel aus Anlass der Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts (vgl. Abschnitt 3.3) nach dem 31. Dezember 2020 vollzogen und geht eine entsprechende Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse bereits vor dem 1. Januar 2021 ein, kommt das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen noch nicht zur Anwendung (vgl. Abschnitt 10.1). In solchen Fällen findet ein Informationsaustausch zwischen den Krankenkassen nach Maßgabe des in der Fachkonferenz Beiträge am 19. November 2019 beschlossenen (papiergebundenen) Mitteilungsverfahrens statt, sofern es sich um die Fälle von unmittelbar aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften handelt.