Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 9.2.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Verfahren für Versicherungspflichtige
Tit. 9.2.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 9 – Ausübung des Wahlrechts in besonderen Fallkonstellationen → Tit. 9.2 – Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse
Tit. 9.2.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Verfahren für Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtige haben spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der vorgenannten Frist das Krankenkassenwahlrecht auszuüben einschließlich einer entsprechenden Mitteilung an die zur Meldung verpflichtete Stelle. Eine nach Ablauf dieser Frist vom Mitglied erklärte Wahl einer neuen Krankenkasse entfaltet keine Rechtswirkung (analoge Anwendung des BSG-Urteils vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R -, USK 2011-172).
(2) Werden die Angaben über die gewählte Krankenkasse nicht rechtzeitig gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle die betroffene Person bei der Krankenkasse anzumelden, bei der sie vor seiner Mitgliedschaft bei der abzuwickelnden Krankenkasse versichert war; bestand keine vorhergehende Versicherung, ist sie von der zuständigen Meldestelle bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden.
(3) Die Anmeldung zu der neuen Krankenkasse durch die zuständige Meldestelle ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die aktive Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied zu erstatten. Die zweiwöchige Frist für die Abgabe der Anmeldung gilt - ungeachtet einer einschränkenden Formulierung in § 175 Abs. 3a Satz 2 SGB V - für alle versicherungspflichtigen Mitglieder der abzuwickelnden Krankenkasse, unabhängig davon, ob das Mitglied von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch gemacht hat oder die Meldestelle eine wahlersetzende Anmeldung vornimmt - ungeachtet der insoweit nicht deckungsgleichen Regelungen des Melderechts.