Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 7.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Form der Kündigungserklärung
Tit. 7.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 7 – Kündigung der Mitgliedschaft
Tit. 7.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Form der Kündigungserklärung
(1) Die Kündigung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ("...Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll...") ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und auf die §§ 104 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Es ist weder eine besondere Form noch ein Unterschrifterfordernis hierfür vorgesehen. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit werden Versicherte den Kündigungswillen grundsätzlich in Textform erklären.
(2) Bei Kündigungen im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V ("...Wechsel des Mitglieds in eine andere Krankenkasse...") tritt die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse an die Stelle der Kündigungserklärung des Mitglieds.