Rechtsdatenbank
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Einleitung RdSchr. vom 20.11.2020, Einleitung
Einleitung RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Einleitung RdSchr. vom 20.11.2020 – Einleitung
(1) Seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl für alle Versicherten durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1. Januar 1996 wird mit den §§ 173 bis 175 SGB V der Regelungsrahmen für ein innerhalb der wettbewerblich ausgerichteten GKV für alle Krankenkassen gleichermaßen und einheitlich anzuwendendes Krankenkassenwahlrecht der Mitglieder der GKV beschrieben.
(2) Der GKV-Spitzenverband hat mit der Veröffentlichung der ersten Fassung der Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom 22. November 2016 die Aufgabe übernommen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht den Krankenkassen die Auslegungshinweise an die Hand zu geben.
(3) Die zweite - aktuell geltende - Fassung der Grundsätzlichen Hinweise trägt das Datum vom 12. Juni 2019 und ist bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar. Die vorliegende dritte Fassung entspricht dem Rechtsstand ab dem 1. Januar 2021. Sie berücksichtigt mehrere mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789 ff.) eingeführte Veränderungen im Krankenkassenwahlrecht. Hierzu gehören insbesondere die Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate, die Erleichterung des Krankenkassenwechsels bei Eintritt der Versicherungspflicht sowie die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels. Darüber hinaus wird die Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigungen im Arbeitgeber-Meldeverfahren durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ff.) dargestellt. Außerdem wird die - überwiegend redaktionelle - Anpassung der Vorschriften über die allgemeinen und besonderen Rechte der Mitglieder durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) vom 22. März 2020 (BGBl I S. 604 ff.) mit Wirkung ab dem 1. April 2020 berücksichtigt.
(4) Im Rahmen der vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise werden darüber hinaus Regelungen getroffen, die auf die Erfüllung des gesetzlich zugewiesenen Gestaltungsauftrages des GKV-Spitzenverbandes nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V hinsichtlich der Zuordnung von nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen sowie nach § 175 Abs. 6 SGB V hinsichtlich der Festlegung der Informationspflichten und Vordrucke zurückzuführen sind. Dieser Teil der Ausführungen hat daher einen verbindlichen Charakter für die betroffenen Krankenkassen, Versicherten und ggf. die zur Meldung verpflichteten Stellen.
(5) Die nach Maßgabe des § 175 Abs. 6 SGB V durch den GKV-Spitzenverband festzulegenden Inhalte der elektronischen Meldeverfahren werden in eigenständigen Dokumenten geregelt. Die Festlegungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen enthält die Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung. Die Anforderungen an das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach § 175 Abs. 3 SGB V werden im Arbeitgeber-Meldeverfahren mit dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB) innerhalb des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) abgebildet.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.