Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.1 RdSchr. 19m, Grundsatz
Tit. 3.2.1 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 3 – Satzung → Tit. 3.2 – Freiwilliger Satzungsinhalt
Tit. 3.2.1 RdSchr. 19m – Grundsatz
§ 9 Abs. 2 AAG zeigt Möglichkeiten für den freiwilligen Inhalt der Satzung auf, ohne damit eine erschöpfende Aufzählung zu geben. Im Übrigen ist § 194 Abs. 2 SGB V entsprechend zu beachten, wonach die Satzung keine Bestimmungen enthalten darf, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen.
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