Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.1.1.1.1 RdSchr. 19j, Auszubildende
Tit. 6.1.1.1.1 RdSchr. 19j
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.1.1 – Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen → Tit. 6.1.1.1 – Arbeitsentgelt
Tit. 6.1.1.1.1 RdSchr. 19j – Auszubildende
(1) Für Auszubildende ruht der Anspruch auf Krankengeld ebenfalls für die Dauer, für die sie weiterhin Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten (siehe 6.1.1.1 "Arbeitsentgelt").
(2) Für die Beurteilung, wie lange der Anspruch auf Krankengeld im konkreten Arbeitsunfähigkeitsfall ruht, ist jedoch danach zu unterscheiden, ob für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) oder das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet.
(3) Für Auszubildende, deren Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert ist, findet das BBiG Anwendung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82). Hiernach ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG den Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind und daher ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nicht erfüllen können. Dies gilt insofern auch bei einer Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung ist durch den Ausbildungsvertrag nicht abdingbar (vgl. § 25 BBiG).
(4) Für Auszubildende, deren Ausbildung nicht vorwiegend betrieblich organisiert ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82), oder für die die Anwendung des BBiG aufgrund von gesetzlichen Regelungen (z. B. durch das Hebammengesetz oder Pflegeberufereformgesetz) ausgeschlossen ist, findet hingegen das BBiG keine Anwendung. Daher gelten hier regelmäßig die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, es sei denn Einzelarbeits- oder Tarifverträge regeln etwas Anderes.
(5) Bei der Beurteilung, ob das BBiG im Einzelfall anzuwenden ist oder nicht, kann das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) Hilfestellung geben. Danach ist das BBiG grundsätzlich bei den Ausbildungsgängen im Gesundheits- und Sozialbereich, die entweder durch Berufsgesetze (s. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Abschnitt 2.2.1 "Bundesrechtliche Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und in der Altenpflege") oder landesrechtlich geregelt sind (s. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Abschnitt 2.2.2 "Landesrechtlich geregelte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe") ausgeschlossen.